Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier sollten Sie in der Tat sofort im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter vorgehen:
Nach dem bisherigen Sachverhalt wird die Räumungsklage keinen Erfolg haben, so dass schon der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Denn sofern der Vermieter der Auffassung ist, dass KÜNFTIGE Forderungen schon mit der Sicherungsübereignung umfasst werden, ist dieses - zumindest mit der von Ihnen zitierten Klausel - nicht nichtig.
Diese "Sicherungsübereignung" stellt mE hier eine unzulässige globale Absicherung dar und wird dann nicht zu beachten sein, wenn die (angeblichen) Forderungen noch gar nicht fällig sind.
Daneben wird die Sicherungsabrede aber auch eben wegen der Vorschrift des § 811 ZPO hier wohl unwirksam sein ("wohl" deshalb, da nicht der Vertrag in seiner Gesamtheit einsehbar ist), da diese Abrede sich dann auf unpfändbare Gegenstände beziehen würde, was dann gegen § 400 BGB verstoßen könne.
Daher sollte Ihr nächster Schritt nun der Gang zum Gericht sein, um dort die entsprechende einstweilige Verfügung gegen den Vemieter zu beantragen. Dazu sollten alle Unterlagen (Verträge, Lieferrechnungen Werkzeug etc) mitgenommen werden, da Sie dort Ihre Angaben glaubhaft machen müssen.
Sinnvoll ist es sicherlich auch, daneben sofort einen Anwalt vor Ort zu beauftragen, wobei dieses für die einstweilige Verfügung zwar nicht zwingend notwendig, in Anbetracht des komplexen Themas aber sicherlich besser wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
der vermieter hat ja unberechtigt die schlösser ausgetauscht, sber gewährt uns nach anruf immer einlaß. kann ich wenigsten eine mietminderung damit begründen und wenn ja wären 20% angebracht ?
Da der Vermieter hier nach Ihrer Schilderung kein Recht hat, werden Sie sicherlich mindestens auch in dieser Höhe die Minderung vornehmen können. Darauf brauchen Sie sich aber nicht beschränken:
Ihnen ist der Zugang schlichtweg zu gewährleisten und der Vermieter verhält sich nicht nur zivilrechtlich, sondern mE auch strafrechtlich relevant, wenn er dieses "Spielchen" so macht.
Daher sollten Sie, wie bereits vorgeschlagen, mit der einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle