Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Zu 1) Sollten Sie die von der Dame geschilderten Handlungen an dieser vorgenommen haben - wovon ich auf Grund Ihrer Schilderung nicht ausgehe - , hätten Sie sich des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 Absatz 1 Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch) schuldig gemacht.
Sowohl ein Zungenkuss als auch das Berühren der weiblichen Brust gegen oder ohne den Willen der geküssten bzw. berührten Person stellen sexuelle Handlungen im Sinne von § 184 f StGB dar. bei der Einordnung des einschlägigen Straftatbestandes bin ich vorliegend davon ausgegangen, dass Sie die betroffene Person hypnotisierten und diese während dieses Zeitraums nicht Herrin ihres Willens war.
Als Strafmaß sieht § 179 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Zu 2) Sollte die Dame ihre Drohung wahr machen und tatsächlich eine Anzeige gegen Sie erstatten, empfehle ich Ihnen dringend, zunächst zu den Vorwürfen zu schweigen. Dies gilt sowohl für polizeiliche als auch für staatsanwaltschaftliche Vernehmungen. Entgegen häufig anders lautender Darstellungen von Polizei und Staatsanwaltschaft entsteht Ihnen hierdurch regelmäßig kein Nachteil.
Vielmehr sollten Sie sodann einen Anwalt ihres Vertrauens hinzuziehen und zunächst über diesen Akteneinsicht beantragen. Gegebenenfalls sollte nach entsprechender anwaltlicher Beratung im Nachgang Stellung genommen werden.
Dies muss vorliegend insbesondere deshalb gelten, da Sie sich hier im hochsensiblen Bereich des Sexualstrafrechts bewegen.
Eventuell wird es sich vorliegend anbieten, die Dame darauf hinzuweisen, dass sie sich selbst strafbar macht, wenn sie wahrheitswidrig Anzeige gegen Sie erstatten sollte.
Hier wären zum einen verschiedene Beleidigungsdelikte (üble Nachrede, Verleumdung) sowie die falsche Verdächtigung einschlägig.
Gleiches gilt im Hinblick auf die erwähnten Beleidigungsdelikte auch bezüglich der wahrheitswidrigen Behauptungen gegenüber anderen dritten Personen (hier: die anderen Models).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!Der Kuss(den die Dame vielleicht meint)wurde zur Verabschiedung gegeben und da war sie in jedem Fall Herrin ihres Willens.Den Busen habe ich nicht explizit berührt!Was mir mehr Sorgen bereitet ist, dass es unter Models eine Art "Herdentrieb" geben könnte, um mir sagen wir mal "eins auszuwischen" und auf einmal nach langer Zwischenzeit das eine odere andere Model ähnliches behauptet.Es würden dann plötzlich Tür und Tor für alle Behauptungen offen stehen und ich könnte mich nicht wehren, obwohl ich die Handlungen aus gutem Grund (ich weiß um die Konsequenzen)eben nicht ausgeführt habe.Wie sehen Sie das und, da es offenbar ein Grenzfall ist, hätte ich , selbst bei einer Verurteilung Chancen, mit geringem Strafmaß (Bewährung)davon zu kommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Um Sie in einem eventuellen Strafprozess verurteilen zu können, müssten Ihnen die Straftaten auf nachgewiesen werden.
Vorliegend käme in Betracht, dass die Dame als Zeugin gegen Sie aussagt. In Strafprozessen haben Sie als Angeklagter ebenfalls die Möglichkeit sich zu Sache einzulassen. Vorliegend würde es sodann Aussage gegen Aussage stehen. Falls das Gericht dann nicht einen von ihnen für glaubwürdiger hält, wären Sie freizusprechen.
Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich die Höhe einer zu erwartenden Verurteilung im Moment nicht seriös prognostizieren kann.
Hierzu fehlt es zum einen an Kenntnis der Ermittlungsakte, im Übrigen ist auch Ihre Sachverhaltschilderung hinsichtlich der Anzahl der in Frage kommenden Fälle zu ungenau.
Sollte es jedoch bei dem ursprünglichen Fall (eine Dame, ein Kuss, eine Berührung der Brust) bleiben, käme eventuell auch eine Geldstrafe in Betracht, falls Sie nicht einschlägig vorbestraft sind.
Ob und inwiefern verschiedene andere Damen nun plötzlich (wahrheitswidrig) gegen Sie aussagen sollen, kann diesseits nicht eingeschätzt werden.
Um derartigen Problemen vorzubeugen, wäre es eventuell empfehlenswert, Ihren Sitzungen verschiedene Zeuginnen hinzuzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt