28. Januar 2025
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04:46
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Klärung der rechtlichen Fragen zum Ausgleich der Pflegekosten
Es ist grundsätzlich möglich, mit einem Seniorenheim einen Vertrag zu schließen, der den Ausgleich der Pflegekosten regelt, ohne dass eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Ein solcher Vertrag könnte als privatrechtlicher Vertrag gestaltet werden, der die Verpflichtung zur Zahlung der Pflegekosten aus den Mieteinnahmen oder anderen Einkünften der Mutter regelt.
Der Vertrag könnte als "Pflegekostenübernahmevertrag" oder "Pflegekostenvereinbarung" bezeichnet werden.
Es gibt keine spezifische gesetzliche Regelung, die einen solchen Vertrag direkt betrifft. Der Vertrag würde auf den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts basieren, insbesondere auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Schuldverhältnisse (§§ 241 ff. BGB).
Der Vertrag sollte zwischen der Mutter (oder ihrem Vertreter) und dem Seniorenheim geschlossen werden.
Leistungsbeschreibung: Klare Regelung, welche Kosten übernommen werden und aus welchen Mitteln (z.B. Mieteinnahmen).
Zahlungsmodalitäten: Festlegung, wann und wie die Zahlungen erfolgen.
Dauer und Kündigung: Bestimmungen über die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen, unter denen er gekündigt werden kann.
Sicherheiten: Da keine Grundbucheintragung erfolgt, könnte das Seniorenheim Sicherheiten in Form von Bürgschaften oder anderen finanziellen Garantien verlangen.
Verhandlung mit dem Seniorenheim: Es ist wichtig, die Konditionen des Vertrags mit dem Seniorenheim zu verhandeln und sicherzustellen, dass beide Parteien mit den Bedingungen einverstanden sind.
Fazit
Ein Vertrag zur Übernahme der Pflegekosten kann ohne Grundbucheintragung gestaltet werden, indem er als privatrechtlicher Vertrag auf Basis der allgemeinen Vertragsregeln des BGB abgeschlossen wird. Die genaue Ausgestaltung sollte sorgfältig erfolgen, um die Interessen aller Beteiligten zu wahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter