1. Dezember 2008
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12:53
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: info@so-geht-recht.de
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Regelmäßig übernimmt der Arbeitgeber bei einer vertraglichen Fortbildungsverpflichtung die Gesamtkosten der Fortbildung und vergütet die ausgefallene Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer ist daher nicht verpflichtet, Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich; in Ihrem konkreten Einzelfall sollte der Arbeitsvertrag geprüft und ggf. ausgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt