8. Mai 2011
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23:17
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine Insolvenz ist kein grundsätzliches Hindernis für eine Unternehmensgründung. Wenn Sie die Wohlverhaltensphase abgeschlossen haben, ist eine Unternehmensgründung gar kein Problem mehr.
Nach Abschluß der Wohlverhaltensphase sind die Schulden, die nicht aus deliktischen Handlungen entstanden sind, also Kredite etc., erloschen, so dass deswegen keine Pfändung mehr durchgeführt werden kann. Zur Sicherheit können und sollten Sie Ihren Insolvenzverwalter fragen, ob und wenn ja, welche Forderungen noch gegen Sie bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
9. Mai 2011 | 13:44
Ich habe nichts mehr unternommen nach der Geschäftsaufgabe.
Was muß ich jetzt tun, um ein neues Gewerbe anzumelden ?
Rückfrage vom Fragesteller
9. Mai 2011 | 13:46
Ich habe nichts mehr unternommen nach der Geschäftsaufgabe.
Was muß ich jetzt tun, um ein neues Gewerbe anzumelden ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Mai 2011 | 00:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Anforderungen für eine Gewerbeanmeldung hängen von dem jeweiligen Gewerbe ab, dem Sie nachgehen wollen. Sie müssen es auf jeden Fall bei dem Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde UND bei Ihrem örtlichen Finanzamt anmelden. Eventuell sind weitere Anmeldungen notwendig, dies kann und wird Ihnen das Gewerbeamt dann mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt