Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Entscheidend ist, was Sie in vorausschauender Betrachtungsweise in den nächsten 12 Monaten verdienen werden.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V muss das „regelmäßige" JAE die Grenze überschreiten (vgl. auch Abs. 4 S. 1). Hierzu ist eine vorausschauende Betrachtung erforderlich (BSG, SozR 3-2500, § 8 Nr. 4 S. 19; SozR 2200, § 165 Nr. 65 S. 89 f.). Grundsätzlich soll so ein häufiger Wechsel zwischen Versicherungspflicht und -freiheit vermieden werden (BSG, SozR 2200, § 165 Nr. 97 S. 170). Auch tritt Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Nr. 1 mit sofortiger Wirkung ein, wenn eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der JAE-Grenze aufgenommen wird.
Überschreitet das Entgelt nach Eintritt von Versicherungsfreiheit die JAE-Grenze nicht mehr, tritt sogleich Versicherungspflicht ein (vgl. BSG, NZS 1994, 21/22).
Wenn Ihr Jahresgehalt (sämtliche Monatseinkünfte, Weihnachtsgeld etc.) die JAEG also nicht auf Sicht der nächsten 12 Monate überschreitet, bleiben Sie versicherungspflichtig in der GKV.
Sie haben dann keine Möglichkeit, dieses Jahr in der PKV zu verbleiben.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Entscheidend ist, was Sie in vorausschauender Betrachtungsweise in den nächsten 12 Monaten verdienen werden.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V muss das „regelmäßige" JAE die Grenze überschreiten (vgl. auch Abs. 4 S. 1). Hierzu ist eine vorausschauende Betrachtung erforderlich (BSG, SozR 3-2500, § 8 Nr. 4 S. 19; SozR 2200, § 165 Nr. 65 S. 89 f.). Grundsätzlich soll so ein häufiger Wechsel zwischen Versicherungspflicht und -freiheit vermieden werden (BSG, SozR 2200, § 165 Nr. 97 S. 170). Auch tritt Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Nr. 1 mit sofortiger Wirkung ein, wenn eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der JAE-Grenze aufgenommen wird.
Überschreitet das Entgelt nach Eintritt von Versicherungsfreiheit die JAE-Grenze nicht mehr, tritt sogleich Versicherungspflicht ein (vgl. BSG, NZS 1994, 21/22).
Wenn Ihr Jahresgehalt (sämtliche Monatseinkünfte, Weihnachtsgeld etc.) die JAEG also nicht auf Sicht der nächsten 12 Monate überschreitet, bleiben Sie versicherungspflichtig in der GKV.
Sie haben dann keine Möglichkeit, dieses Jahr in der PKV zu verbleiben.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Rückfrage vom Fragesteller
18. August 2013 | 22:42
Ich würde mich gerne darüber Tel mit ihnen in Verbindung setzten wenns möglich ist.
Sehr grossen Dank vorab.
Mfg Markus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. August 2013 | 06:52
Vielen Dank für die sehr gute Bewertung,
sicher ist es möglich, mich anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken