Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die GKV bezieht sich auf § 6 SGB V
und schaut dabei rückwärts auf das Kahr 2013, was aber nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG liegt.
Es muss zu erwarten sein, dass das zukünftige Jahresarbeitsentgelt über der JAE liegt. Dieses Entgelt muss jeden Augenblick feststellbar sein (vgl. BSG SozR Nr. 50 zu § 165 RVO), da hiervon der Status des Versicherten abhängt.
Es kommt also auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an.(BSG NZS 1994, 21
ff.).
Das Entgelt muss nicht für ein Jahr gesichert sein, mit ihm muss nur mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden können (vgl. BSG SozR Nr. 50 zu § 165 RVO).
Das gilt vor allem auch für die Fälle, in denen das Arbeitsentgelt schwankt oder üblicherweise nicht nur mit einem Arbeitsverhältnis zu rechnen ist (vgl. BSG SozR Nr. 49 zu § 165 RVO).
Auch ein kürzerer Zeitraum als ein Jahr kann zur Berechnung herangezogen werden (vgl. BSG SozR Nr. 66 zu § 165 RVO).
Die einmal getroffene Prognose (BSG SozR Nr. 49 zu § 165 RVO) bleibt für die Frage der Versicherungspflicht auch maßgebend, wenn sich nachträglich die Fehlerhaftigkeit dieser Prognose herausstellt. Etwas anderes gilt aber, wenn sich die anfängliche Unrichtigkeit der Prognose im Nachhinein derart bestätigt. Hier kann mit Wirkung für die Zukunft die Versicherungspflicht sofort beginnen bzw. enden (BeckOK SozR/Ulmer SGB V § 6
Rn. 9).
Aus der vorausschauenden Betrachtungsweise muss sich also ergeben, dass Sie die JAEG dauerhaft überschreiten werden.
§ 6 Abs. 4 S. 1 schiebt die Wirkung des Überschreitens der Grenze in einer bestehenden Beschäftigung grundsätzlich auf das Ende des Kalenderjahres hinaus.
Überschreitet das Entgelt nach Eintritt von Versicherungsfreiheit die JAE-Grenze nicht mehr, tritt sogleich Versicherungspflicht ein (ggf. mit dem Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1).(Becker/Kindgreen, SGB V, § 6 Rn. 15).
Also reicht die einmalige Überschreitung nicht aus, wenn nicht dauerhaft zu erwarten ist, dass das Gehalt über der JAEG liegen wird.
Damit dürfte die GKV dann Recht haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort. Unklar ist mir letztlich, wer im konkreten Fall nun im Recht ist. Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie mich unter der Prämisse, das ich seit Juni 2013 jeden Monat über der monatlichen JAEG liege und gar eine schriftliche Bestätigung meines Arbeitgebers vorliegt, dass ich auch 2014 darüber liegen werde, im Recht sehen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt.
Wenn Sie bereits das halbe Jahr 2013 über der JAEG gelegen haben ist vorausschauend zu erwarten, dass Sie das auch in Zukunft tun werden.
Dann haben Sie Recht.
Mit besten Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt