30. September 2025
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20:22
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Thamm
Boninstraße 67
24114 Kiel
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Thamm-__l108725.html
E-Mail: sven.thamm@btkiel.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es wird davon ausgegangen, dass Sie befürchten für eine erteilte Wohnungsgeberbestätigung sich strafbar/haftbar gemacht zu haben. Hierbei stellen Sie die Frage, ob eine Abmeldung des Wonsitzes ihrer Schwester eventuell durch Sie erfolgen muss.
Hierbei ist im § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) folgendes geregelt:
„Ab dem 01.11.2015 muss die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber jeder meldepflichtigen Person eine
Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht
nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde
vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der
Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben."
Hierbei wichtige Passage für Sie ist folgende:
„…Der Auszug ist durch die Wohnungsgeberin oder den Wohnungsgeber nur bei Wegzug
in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z.B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen."
Laut Ihrer Aussage bewohnt Ihre Schwester weiter Ihre Wohnung. Sollte eine Abmeldung/Ummeldung durch die Schwester erfolgen müssen, ist dieses grundsätzlich Aufgabe Ihrer Schwester. Bei Nichtbeachtung könnte dieses als Ordnungswidrig gegenüber Ihrer Schwester geahndet werde. Sie haben in dieser Konstellation nichts zu befürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen
Mit freundlichen Grüßen
Thamm
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Sven Thamm