Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass über diese Plattform nur einige erste rechtliche Hinweise erteilt werden können und dass ohne Kenntnis des gesamten schriftlichen Arbeitsvertrages keine umfassende Beratung erfolgen kann, dies kann im Rahmen dieser Beratung nicht erwartet werden. Hier können Sie gerne einen Folgeauftrag erteilen. Die Formulierung "Nettolohn" ist auslegungsfähig, wenn der Vertrag an sich die Steuerpflicht nicht eindeutig regelt. Lohnsteuer ist auf jeden Fall die Steuer, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, in Deutschland und der Schweiz ist es der Arbeitgeber, der sie an das Finanzamt weiterleitet, er ist aber nicht der Steuerschuldner. Die Lohnsteuer gilt dabei als 'Vorauszahlung auf die 'Einkommensteuer, es ist immer "Einkommensteuer", lediglich eine andere Erhebungsform.
Grundsätzlich gilt bei Arbeitseinkommen, dass die Besteuerung am Arbeitsort erfolgt. Wenn hier die TUI als Arbeitgeber aus der Schweiz agiert mit Arbeitsort Frankreich, jedoch noch einen Wohnsitz in Deutschland behalten, so ist primär die Besteuerung durch die TUI in Frankreich vorzunehmen '(Tätigkeitsortprinzip). Es geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht klar hervor, ob Sie die 183 Tage in einem Jahr oder über die Jahreswende hinaus in Frankreich tätig sind. Diese Frist wird in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auf das Kalenderjahr bezogen. Somit sind Sie bei Beginn einer Tätigkeit im September bis April dann doch weniger als 183 Tage aus Deutschland abwesend.
Bei einer 'Besteuerung in Deutschland wird dann der zu versteuernde Betrag auf zwei Jahre aufgeteilt. Sollte der Vertrag befristet sein, können Sie für die ersten drei Monate die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen nach der von der der FInanzverwaltungt veröffentlichten Tabelle für Auslandsdienstreisen nsetzen, ebenso Unterbringungskosten, sollten Ihnen hierfür Kosten entstehen. Sollten Sie den Aufenthalt für einige Tage unterbrechen und dann erneut nach Korsika für einen anderen Einsatz reisen, beginnt ein neuer Drei-Monats-Zeitraum hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen.
Ist bei Vertragsschluss bei der Berechnung des Gehalts der Steuerbetrag nicht einkalkuliert wurde, so ist es im Nachhinein praktisch unmöglich, hier eine Vertragsänderung zu verlangen. Sollte der Vertrag insoweit sehr unklar formuliert sein, können Sie möglicherweise noch eine Nachzahlung verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine darübergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass über diese Plattform nur einige erste rechtliche Hinweise erteilt werden können und dass ohne Kenntnis des gesamten schriftlichen Arbeitsvertrages keine umfassende Beratung erfolgen kann, dies kann im Rahmen dieser Beratung nicht erwartet werden. Hier können Sie gerne einen Folgeauftrag erteilen. Die Formulierung "Nettolohn" ist auslegungsfähig, wenn der Vertrag an sich die Steuerpflicht nicht eindeutig regelt. Lohnsteuer ist auf jeden Fall die Steuer, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, in Deutschland und der Schweiz ist es der Arbeitgeber, der sie an das Finanzamt weiterleitet, er ist aber nicht der Steuerschuldner. Die Lohnsteuer gilt dabei als 'Vorauszahlung auf die 'Einkommensteuer, es ist immer "Einkommensteuer", lediglich eine andere Erhebungsform.
Grundsätzlich gilt bei Arbeitseinkommen, dass die Besteuerung am Arbeitsort erfolgt. Wenn hier die TUI als Arbeitgeber aus der Schweiz agiert mit Arbeitsort Frankreich, jedoch noch einen Wohnsitz in Deutschland behalten, so ist primär die Besteuerung durch die TUI in Frankreich vorzunehmen '(Tätigkeitsortprinzip). Es geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht klar hervor, ob Sie die 183 Tage in einem Jahr oder über die Jahreswende hinaus in Frankreich tätig sind. Diese Frist wird in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auf das Kalenderjahr bezogen. Somit sind Sie bei Beginn einer Tätigkeit im September bis April dann doch weniger als 183 Tage aus Deutschland abwesend.
Bei einer 'Besteuerung in Deutschland wird dann der zu versteuernde Betrag auf zwei Jahre aufgeteilt. Sollte der Vertrag befristet sein, können Sie für die ersten drei Monate die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen nach der von der der FInanzverwaltungt veröffentlichten Tabelle für Auslandsdienstreisen nsetzen, ebenso Unterbringungskosten, sollten Ihnen hierfür Kosten entstehen. Sollten Sie den Aufenthalt für einige Tage unterbrechen und dann erneut nach Korsika für einen anderen Einsatz reisen, beginnt ein neuer Drei-Monats-Zeitraum hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen.
Ist bei Vertragsschluss bei der Berechnung des Gehalts der Steuerbetrag nicht einkalkuliert wurde, so ist es im Nachhinein praktisch unmöglich, hier eine Vertragsänderung zu verlangen. Sollte der Vertrag insoweit sehr unklar formuliert sein, können Sie möglicherweise noch eine Nachzahlung verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine darübergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin