Schwanger Berechnung Lohnfortzahlung

4. Oktober 2018 13:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe seit dem 1.9.2018 einen neuen Job und befinde mich sechs Monate lang in der Probezeit.
Nun planen wir eine Schwangerschaft.
Nach Recherchen bin ich der Meinung, man benötigt 3 Lohnnachweise um den Durchschnitt für die Lohnfortzahlung (Beschäftigungsverbot) berechnen zu können.
Nun habe ich aber erst einen Lohnnachweis sprich von September.
Meine Frage, wie berechnet sich die Lohnfortzahlung (totales Beschäftigungsverbot) mit nur einem einzigen Lohnnachweis?

Vertraglich ist festgelegt dass ich immer den selben Lohn bekomme.

Ich bitte um Beratung diesbezüglich. Vielen Dank
4. Oktober 2018 | 13:52

Antwort

von


(731)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail: doreen-prochnow@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich darf sie beruhigen, auch mir nur einem Gehaltsnachweis richtet sich die Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot nach dem neuen Arbeitsverhältnis.

Dies ergibt sich aus § 18 MuschG, der besagt: 1Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. 2Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. [b]3Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.[/b] 4Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Insofern wird das volle Gehalt aus der neuen Beschäftigung zu Grunde gelegt, dass sie in den ersten 3 Monaten verdienen würden. Haben sie also weniger als 3 Gehaltsbescheinigungen, wird geschaut , wie ihr Gehalt sich weiterentwickelt und ein Durchschnitt aus den zu erwartenden ersten ( oder wenn sie später Schwanger werden) aus den letzten 3 Monaten gebildet.

Es genügt die Bestätigung des Arbeitgebers über ihre Gehaltshöhe.

TIPP am Rande:

Auch wenn das Arbeitsverhältnis erst kurz besteht und sie sich vermutlich nicht in der Probezeit befinden gilt das MuschG auch für sie, insbesondere der Kündigungsschutz nach § 17 MuschG, sie sind also trotz Probezeit in der Schwangerschaft nicht kündbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Ergänzung vom Anwalt 4. Oktober 2018 | 13:56
Liebe Fragestellerin, ich möchte noch etwas ergänzen:

Die Lohnfortzahlung ergibt sich auch aus § 21Abs. 4 MuschG. In diesem steht:

(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe[b] ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen[/b], und zwar

1. für [b]den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam[/b] wird,
2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.


Sie dürfen also absolut beruhigt sein.
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