4. Oktober 2018
|
13:52
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich darf sie beruhigen, auch mir nur einem Gehaltsnachweis richtet sich die Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot nach dem neuen Arbeitsverhältnis.
Dies ergibt sich aus § 18 MuschG, der besagt: 1Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. 2Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. [b]3Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.[/b] 4Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Insofern wird das volle Gehalt aus der neuen Beschäftigung zu Grunde gelegt, dass sie in den ersten 3 Monaten verdienen würden. Haben sie also weniger als 3 Gehaltsbescheinigungen, wird geschaut , wie ihr Gehalt sich weiterentwickelt und ein Durchschnitt aus den zu erwartenden ersten ( oder wenn sie später Schwanger werden) aus den letzten 3 Monaten gebildet.
Es genügt die Bestätigung des Arbeitgebers über ihre Gehaltshöhe.
TIPP am Rande:
Auch wenn das Arbeitsverhältnis erst kurz besteht und sie sich vermutlich nicht in der Probezeit befinden gilt das MuschG auch für sie, insbesondere der Kündigungsschutz nach § 17 MuschG, sie sind also trotz Probezeit in der Schwangerschaft nicht kündbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Ergänzung vom Anwalt
4. Oktober 2018 | 13:56
Liebe Fragestellerin, ich möchte noch etwas ergänzen: Die Lohnfortzahlung ergibt sich auch aus § 21Abs. 4 MuschG. In diesem steht:
(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe[b] ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen[/b], und zwar
1. für [b]den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam[/b] wird,
2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.
Sie dürfen also absolut beruhigt sein.