Schulung während der Elternzeit

13. Januar 2015 21:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist es rechtlich zulässig, dass mein Arbeitgeber mir die Teilnahme an Schulungen während meiner Elternzeit nicht vergütet oder gut schreibt?

Nein, das ist nicht zulässig. Wenn du während deiner Elternzeit auf Anweisung deines Arbeitgebers an Schulungen teilnimmst, handelt es sich um Arbeitszeit, die entsprechend vergütet oder gutgeschrieben werden muss. Dein Arbeitgeber kann dich nicht zur unbezahlten Arbeit während deiner Elternzeit verpflichten. Du solltest dies mit deinem Arbeitgeber klären und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Hallo, ich bin zur Zeit zwei Monate in Elternzeit und beziehe dafür Elterngeld. Von Beruf bin ich Zweiradmechaniker. Heute habe ich für meinen Betrieb an einer Schulung teilgenommen und meinen Arbeitgeber gebeten mir die Zeit gutzuschreiben. Dieser meinte nun, dass sei nicht möglich weil ich ja Elterngeld beziehe und sonst doppelt bezahlt werde , die Schulung sei mein "Privatvergnügen". Kann das sein ? Ich soll noch zwei Schulungen besuchen, also ca. 25 Stunden weder gutgeschrieben noch bezahlt bekommen.
13. Januar 2015 | 22:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"die Schulung sei mein "Privatvergnügen". Kann das sein ?"


Das kann durchaus sein, denn die Freistellung in der Elternzeit soll grundsätzlich der Betreuung und Erziehung Ihres Kindes dienen.

Wenn die Schulungen allein im betrieblichen Interesse liegen, so können Sie deren Besuch natürlich grundsätzlich auf einen Zeitpunkt nach der Elternzeit legen.

Allein die Elternzeit hindert den Arbeitgeber natürlich nicht, entsprechend besuchte Schulungen, deren Besuch sicherlich nicht nur ausschließlich private Interessen hat, entsprechend zu honorieren.

Denn grundsätzlich dürften Sie in der Elternnzeit sogar in gewissem Umfang arbeiten. Demgegenüber sind Schulungen zeitlich sicher untergeordnet.

Vorherige Absprachen und am besten schriftliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sind dann aber ratsam.


Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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