Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächt muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es, ausweislich der Schulnotenverordnung des Landes Baden-Württemberg, keinen Rechtsanspruch darauf gibt, als Elternteil vor der Übergabe der Zeugnisse über einzelne Noten informiert zu werden. Eine entsprechende Regelung, welche die Lehrer hierzu anhalten würde, fehlt.
Zwar ist gesetzlich geregelt, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag sowohl von den Eltern als auch der Schule wahrgenommen wird. Jedoch läßt sich daraus kein Anspruch Ihrerseits auf Vorabinformation herleiten.
Fraglich bleibt nun, ob Sie gegen die Notenerteilung vorgehen können.
Grundsätzlich ist es so, dass die Rechtsprechung, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, davon ausgeht, dass es sich bei der Erteilung einer einzelnen Zeugnisnote nicht um einen Verwaltungsakt handele, da der Erteilung der Einzelnote keine Außenwirkung zukomme. Eine solche Außenwirkung käme nur in Betracht, wenn die Note eine über den Schulbereich hinausgehende unmittelbare Rechtswirkung und Bedeutung für die weitere Schullaufbahn hätte (vgl. BVerwG DÖV 1983, 819).
Ob eine solche Wirkung für Ihr Kind durch die einzelne Note hervorgerufen wird, kann anhand Ihrer knappen Sachverhaltsdarstellung in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden.
Ich muss Ihnen jedoch mitteilen, dass eine entsprechende Außenwirkung, welche den Rechtsweg gegen die Notenerteilung eröffnen würde, regelmäßig zu verneinen ist, sofern nicht über die eigentliche Notengebung hinaus gewichtige Auswirkungen hinzutreten.
Eventuelle Fristen würden nur laufen, wenn eine Rechtsschutzmöglichkeit, wie oben beschrieben, gegeben wäre.
Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, ein weiteres Gespräch mit der Schule zu suchen, um die Ursachen des Problems zu ermitteln.
Abschließend möchte ich mir erlauben, Sie darauf hinzuweisen, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und nicht eine umfassende Beratung und Sachverhaltsanalyse durch einen Rechtsanwalt ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts völlig anders darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächt muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es, ausweislich der Schulnotenverordnung des Landes Baden-Württemberg, keinen Rechtsanspruch darauf gibt, als Elternteil vor der Übergabe der Zeugnisse über einzelne Noten informiert zu werden. Eine entsprechende Regelung, welche die Lehrer hierzu anhalten würde, fehlt.
Zwar ist gesetzlich geregelt, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag sowohl von den Eltern als auch der Schule wahrgenommen wird. Jedoch läßt sich daraus kein Anspruch Ihrerseits auf Vorabinformation herleiten.
Fraglich bleibt nun, ob Sie gegen die Notenerteilung vorgehen können.
Grundsätzlich ist es so, dass die Rechtsprechung, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, davon ausgeht, dass es sich bei der Erteilung einer einzelnen Zeugnisnote nicht um einen Verwaltungsakt handele, da der Erteilung der Einzelnote keine Außenwirkung zukomme. Eine solche Außenwirkung käme nur in Betracht, wenn die Note eine über den Schulbereich hinausgehende unmittelbare Rechtswirkung und Bedeutung für die weitere Schullaufbahn hätte (vgl. BVerwG DÖV 1983, 819).
Ob eine solche Wirkung für Ihr Kind durch die einzelne Note hervorgerufen wird, kann anhand Ihrer knappen Sachverhaltsdarstellung in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden.
Ich muss Ihnen jedoch mitteilen, dass eine entsprechende Außenwirkung, welche den Rechtsweg gegen die Notenerteilung eröffnen würde, regelmäßig zu verneinen ist, sofern nicht über die eigentliche Notengebung hinaus gewichtige Auswirkungen hinzutreten.
Eventuelle Fristen würden nur laufen, wenn eine Rechtsschutzmöglichkeit, wie oben beschrieben, gegeben wäre.
Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, ein weiteres Gespräch mit der Schule zu suchen, um die Ursachen des Problems zu ermitteln.
Abschließend möchte ich mir erlauben, Sie darauf hinzuweisen, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und nicht eine umfassende Beratung und Sachverhaltsanalyse durch einen Rechtsanwalt ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts völlig anders darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt