Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Verhalten der Schule ist rechtlich nicht in Ordnung und überschreitet die Kompetenzen der Schule. Sie haben als Eltern die elterliche Sorge und bestimmen in diesem Rahmen auch zu welchen Personen die Kinder Kontakt haben sollen und zu welchen nicht. Das Gesetz bestimmt aber in § 1626 III S. 2 BGB das zum Wohl des Kindes auch der Umgang mit Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn die Aufrechterhaltung für die Entwicklung förderlich ist. Die Großeltern haben ein Umgangsrecht nach § 1685 I BGB, aber nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das muss also geprüft werden, wenn es eine gerichtliche Auseinandersetzung gäbe. Ihre Sichtweise ist zutreffend. Die Schule hat über diese Fragen überhaupt nicht zu entscheiden und darf sich nicht in Ihre Erziehung einmischen. Wenn Sie den Kontakt untersagen, ist das ihr gutes Recht und die Schule muss diese Entscheidung hinnehmen.
Es wäre allein der Sache der Großeltern über einen Antrag beim Familiengericht den Umgang zu erzwingen. Die Schule muss Ihre Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge akzeptieren, auch wenn die Sache pädagogisch anders gesehen wird.
Sie können also ohne weiteres verlangen, dass ohne Ihre Zustimmung keine Kontakte mehr in der Schulzeit stattfinden. Zumindest darf die Schule dies gegen Ihren Willen nicht fördern und ermöglichen. Wenn Ihre Tochter heimlich den Kontakt sucht, müssen Sie entscheiden wie man damit umgeht, hier steht beispielsweise die Erziehungsberatung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Verhalten der Schule ist rechtlich nicht in Ordnung und überschreitet die Kompetenzen der Schule. Sie haben als Eltern die elterliche Sorge und bestimmen in diesem Rahmen auch zu welchen Personen die Kinder Kontakt haben sollen und zu welchen nicht. Das Gesetz bestimmt aber in § 1626 III S. 2 BGB das zum Wohl des Kindes auch der Umgang mit Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn die Aufrechterhaltung für die Entwicklung förderlich ist. Die Großeltern haben ein Umgangsrecht nach § 1685 I BGB, aber nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das muss also geprüft werden, wenn es eine gerichtliche Auseinandersetzung gäbe. Ihre Sichtweise ist zutreffend. Die Schule hat über diese Fragen überhaupt nicht zu entscheiden und darf sich nicht in Ihre Erziehung einmischen. Wenn Sie den Kontakt untersagen, ist das ihr gutes Recht und die Schule muss diese Entscheidung hinnehmen.
Es wäre allein der Sache der Großeltern über einen Antrag beim Familiengericht den Umgang zu erzwingen. Die Schule muss Ihre Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge akzeptieren, auch wenn die Sache pädagogisch anders gesehen wird.
Sie können also ohne weiteres verlangen, dass ohne Ihre Zustimmung keine Kontakte mehr in der Schulzeit stattfinden. Zumindest darf die Schule dies gegen Ihren Willen nicht fördern und ermöglichen. Wenn Ihre Tochter heimlich den Kontakt sucht, müssen Sie entscheiden wie man damit umgeht, hier steht beispielsweise die Erziehungsberatung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt