Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie sich mit Kind in der Schweiz aufhalten, gilt das Recht am Aufenthaltsort des Kindes, hier also der Schweiz. Auch hier gilt in erster Linie das gemeinsame Sorgerecht.
Wenn das Wohl des Kindes aber erheblich beeinträchtigt ist, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden. Dauerhafte Konflikte, die sich nachteilig für das Kind auswirken, können dafür herangezogen werden, müsen aber dargelegt werden können..
In der Schweiz kann auch im Rahmen des Kinderschutzes die Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil übertragen werden.
Voraussetzung ist aber auber wieder, dass das Kindeswohl gefährdet ist.
Ihr Sohn ist jetzt nach ihrer Sachverhaltsdarstellung unglücklich ist und leidet auch darunter - ob dieses aber für einen Sorgerechtsentzug des Vaters ausreicht, wird ein Gericht in der Schweiz entscheiden müssen, wobei so ein pauschales Vorbringen dann aber sicher nicht reichen wird.
Über die religiöse Erziehung entscheiden die Eltern bis zum 16. Lebensjahr. Danach kann das Kind zwar über sein Bekenntnis allein entscheiden; die Schulwahl obliegt im Rahmen der Sorge aber den Eltern.
Das Kind kann sich aber an die Jugendhilfe in der Schweiz wenden, wenn es eine andere Schulde besuchen will. Diese wird dann tätig werden und versuchen zu vermitteln.
Ich rate Ihnen in der Schweiz einen Rechtsanwalt zeitnah zu beauftragen, wenn so ein Verfahren eingeleitet werden soll..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg