30. Oktober 2006
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15:32
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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1.)
Sie sollten Ihren Bekannten mittels eingeschriebenen Brief mit Rückschein zur Zahlung der offenen Forderungen innerhalb von 14 Tagen auffordern und ihm bei Nichtzahlung den Rücktritt vom Darlehensvertrag androhen, mit der Folge dass die vollständige Darlehenssumme sofort fällig würde.
Nach Ablauf der Frist erklären Sie gegenüber Ihrem Bekannten den Rücktritt vom Darlehensvertrag.
Damit wird der gesamte Darlehensbetrag sofort fällig.
2.)
Dann können Sie, über Ihr Amtsgericht, einen Mahnbescheid erlassen lassen, um einen Titel gegen Ihren Bekannten zu erwirken.
Damit können Sie bei Ihrem Bekannten pfänden lassen.
Ob bei Ihrem Bekannten etwas zu pfänden ist, kann von hier natürlich nicht beurteilt werden. Aber da selbst bei Hart IV Empfängern bestimmte Freibeträge von der Anrechnung ausgenommen sind ist dies nicht per se ausgeschlossen.
3.)
Die Verjährungsfrist bei Darlehensverträgen beträgt 3 Jahre ab Ende des Jahres an dem die Darlehenssumme fällig wurde. Der o.g.Titel verjährt nach 30 Jahren.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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