11. November 2020
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13:18
Antwort
vonRechtsanwältin Patrycja Lienau
Florenz-Sartorius-Str. 5
37079 Göttingen
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E-Mail: kanzleilienau@gmail.com
Unter Berücksichtigung der Ihrerseits erteilten Informationen kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Ich würde grundsätzlich zu Lösung 1. tendieren, soweit Ihre Ex-Frau sich hiermit einverstanden erklärt.
Dieses aus folgenden Gründen:
Zum Einen ersparen Sie sich hierdurch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, zum anderen entfallen dadurch auch die Kosten, die der Versorgungsträger für die externe Teilung unter Umständen berechnet. Ferner benötigen Sie im Fall des Ablebens Ihrer Geschiedenen vor Ihnen keine erneute Anpassung des Versorgungsausgleichs vorzunehmen.
Im Fall Ihres vorzeitigen Todes hingegen könnte Ihre Geschiedene Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger direkt stellen.
Einen Nachteilsausgleich betreffend der Steuerlast Ihrer Ex-Frau aus der Betriebsrente müssen Sie nicht vornehmen, dieser fällt nur an im Fall eines vorgenommenen Realsplittings, also einer gemeinsamen Steuererklärung bei Zahlung von Unterhaltsleistungen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens richten sich nach dem Gegenstandswert. Dieser bemisst sich nach 10 % der Dreimonatseinkünfte beider Ehegatten. Angenommen, Sie verdienen gemeinsam 4.000 €, dann liegt der Gegenstandswert bei 400 € und die Kosten des Anwalts belaufen sich dann ohne Verhandlung (meist wird im Schriftwege entschíeden) gesetzlich auf etwa 90 €, wobei in der Regel höhere Gebühren gefordert werden dürften, da bei der Streitwertabrechnung keine kostendeckende Tätigkeit möglich ist, es wäre daher mit ca. 250 € Netto zu rechnen. Gerichtskosten dürften dann bei ca. 70 € liegen.
Es ist so, dass dieser Versorgungsausgleich nur auf Antrag hin und auch nicht rückwirkend erfolgt. Je nachdem, wie der Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Frau ist, müssten Sie abschätzen, ob Ihre Ex-Frau den Antrag stellen wird.
Anwaltszwang besteht nicht - also, soweit Ihre Ex-Frau den Antrag per Anwalt stellt, müssten Sie nur die Mitwirkung in Form der Auskunft Ihres Versorgungsträgers erbringen, damit das Gericht entscheiden kann.
Sollten Sie entschlossen sein, den Antrag zugunsten Ihrer Exfrau stellen zu wollen oder wünschen, dass ich Kontakt zu Ihrer Ex-Frau aufnehme, dann dürfen Sie gern auf mich zukommen. Wie gesagt, eine Aktivitität Ihrerseits wäre nur erforderlich, wenn Sie voraussehen, dass Ihre Ex-Frau die Ansprüche auch verfolgen wird bzw. wenn Sie ausdrücklich wünschen, sie an der Versorgung zu beteiligen.
Ich hoffe, Ihre Fragen umfassend beantwortet zu haben und verbleibe für heute.