1. November 2016
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15:19
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Allein aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann Ihre Exfreundin keine Ansprüche ableiten. Jedoch könnte in der Tat eine Schenkung im Sinne von Par. 516 BGB vorliegen, da zum Zeitpunkt Ihrer Zahlung keine Rückzahlung explizit vereinbart wurde. Diese Schenkung kann aber ggf. nach Par. 530, 531 BGB widerrufen und die Rückzahlung über Par. 812 BGB zurückverlangt werden. Um die Voraussetzungen der Rückforderung abschließend beurteilen zu können, müssen alle Details rund um die Zahlung bekannt sein, weshalb Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen sollten.
Dieser kann die Forderung dann ganz (oder wenn die Barzahlungen nicht nachgewiesen werden können ggf. teilweise) geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt