Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.
Bis zum Zeitpunkt der Trennung gibt es keinen Ausgleich für Schulden, die im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden. Danach ist grds. von einer jeweils hälftigen Last auszugehen. Auch wenn Sie den Wagen allein benutzt haben und dann eine alleinige Verpflichtung zur Lasttragung besteht, steht ihr nach dem Gesagten der Erlös nicht zu. Von daher wird sie den hälftigen Erlös nicht fordern können. Wenn beide nach der Trennung das KFZ genutzt haben, dürfte in der Tat (s.o.) eine hälftige Belastung der Frau an der Tilgung in Betracht kommen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.
Bis zum Zeitpunkt der Trennung gibt es keinen Ausgleich für Schulden, die im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden. Danach ist grds. von einer jeweils hälftigen Last auszugehen. Auch wenn Sie den Wagen allein benutzt haben und dann eine alleinige Verpflichtung zur Lasttragung besteht, steht ihr nach dem Gesagten der Erlös nicht zu. Von daher wird sie den hälftigen Erlös nicht fordern können. Wenn beide nach der Trennung das KFZ genutzt haben, dürfte in der Tat (s.o.) eine hälftige Belastung der Frau an der Tilgung in Betracht kommen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)