Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Forderung bezahlt es, können Sie grundsätzlich die Eintragung eines Erledigungsvermerkes verlangen.
Die endgültige Löschung erreichen Sie damit noch nicht. Generell erfolgt die Löschung am Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eintragung. Eine sofortige Löschung kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind
•der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 2.000 €,
•die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
•es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine weitere Ausnahme von der Frist wäre, dass die Eintragung fehlerhaft ist. Dann wären Eintragungen sofort zu löschen. Dies käme hier durchaus in Betracht, da gemäß Sachverhalt zum Zeitpunkt der Eintragung die Forderung bzw. der Umstand "Abwicklungskonto" bereits getilgt war, das Abwicklungskonto forderungsmäßig also gar nicht mehr bestand. Sie sollten sich daher mit dem Nachweis der Tilgung zeitlich vor Meldung durch die Bank an die Schufa wenden und Löschung wegen falscher Eintragung - zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr bestehende Forderung - verlangen. Gleichzeitig sollten Sie sich an die Bank wenden, damit diese gegenüber der Schufa bestätigt, dass die Meldung des Negativumstandes nach Tilgung/vollständiger Regulierung der Forderung erfolgte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Forderung bezahlt es, können Sie grundsätzlich die Eintragung eines Erledigungsvermerkes verlangen.
Die endgültige Löschung erreichen Sie damit noch nicht. Generell erfolgt die Löschung am Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eintragung. Eine sofortige Löschung kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind
•der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 2.000 €,
•die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
•es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine weitere Ausnahme von der Frist wäre, dass die Eintragung fehlerhaft ist. Dann wären Eintragungen sofort zu löschen. Dies käme hier durchaus in Betracht, da gemäß Sachverhalt zum Zeitpunkt der Eintragung die Forderung bzw. der Umstand "Abwicklungskonto" bereits getilgt war, das Abwicklungskonto forderungsmäßig also gar nicht mehr bestand. Sie sollten sich daher mit dem Nachweis der Tilgung zeitlich vor Meldung durch die Bank an die Schufa wenden und Löschung wegen falscher Eintragung - zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr bestehende Forderung - verlangen. Gleichzeitig sollten Sie sich an die Bank wenden, damit diese gegenüber der Schufa bestätigt, dass die Meldung des Negativumstandes nach Tilgung/vollständiger Regulierung der Forderung erfolgte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen