Schützt Verschwiegenheitsklausel nur Prozessgegner oder auch eigenen Anwalt?

| 15. Februar 2020 16:15 |
Preis: 70,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Ein Anwalt hat mich wiederholt mit optimistischen Erfolgsaussichten zur Erteilung einer Mandats für eine Klage wegen Falschberatung gegen eine Bank veranlasst. Meine Bedenken oder Einwände wurden kleingeredet oder als nicht relevant bezeichnet. Nach längerer Korrespondenz hat mich der Anwalt überzeugt und ich habe ein Mandat erteilt. Nach Diskussion des (meines Erachtens substanzlosen) Klageschriftsentwurfs wollte ich von einer Klage Abstand nehmen. Mir wurde vom Kanzleiinhaber entgegnet, dass das wirtschaftlich unsinnig und dass die Erfolgschancen angesichts der aktuellen Urteile gut seien.

Der vor einem Landgericht abgeschlossene Vergleich endete für mich mit einem wirtschaftlichen Desaster. Die Erlöse lagen nur knapp über den Verfahrenskosten. Ich möchte den Fall unter Nennung der Kanzlei publik machen und der Presse vorlegen.

Der Vergleich enthält folgende Verschwiegenheitsklausel: "Der Kläger ist verpflichtet, über den Gegenstand und den Ausgang des Rechtsstreits Stillschweigen zu bewahren und die Klagevertreter nicht von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Ausgenommen sind Auskünfte im Zusammenhang mit gesetzlichen oder bereits bestehenden vertraglichen Auskunftspflichten, insbesondere Auskünfte gegenüber Finanzamt, Wirtschaftsprüfern, Rechtsschutzversicherung oder Versicherungen, die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben, sowie das Gespräch in der Familie".

Fragen:

1.) Kann ich unter Nennung des Namens der Kanzlei über den Vorgang und das Vergleichsergebnis mit der Presse reden, wenn ich den Namen des Prozessgegners unkenntliche mache, so dass keine Rückschlüsse auf den Prozessgegner möglich sind? Schützt die Verschwiegenheitsklausel nur den Prozessgegner oder ist auch der Anwalt dadurch geschützt?

2.) Kann ich die mit dem Anwalt geführte Mailkorrespondenz der Presse zur Verfügung stellen, wenn ich den Namen des Prozessgegners schwärze?

3.) Kann ich auf Bewertungsportalen aus dem Vergleich und der Korrespondenz zitieren, wenn daraus die Identität des Prozessgegners nicht hervorgeht?

4.) kurze Empfehlung/Einschätzung, ob ich von dem Vorhaben ablassen soll oder ob ich es weiter verfolgen kann (--> besteht ein hohes Risiko eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel, der gegebenenfalls Schadensersatzforderungen nach sich zieht. Ist die Rechtslage eindeutig?).
15. Februar 2020 | 18:30

Antwort

von


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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

1.) Kann ich unter Nennung des Namens der Kanzlei über den Vorgang und das Vergleichsergebnis mit der Presse reden, wenn ich den Namen des Prozessgegners unkenntliche mache, so dass keine Rückschlüsse auf den Prozessgegner möglich sind? Schützt die Verschwiegenheitsklausel nur den Prozessgegner oder ist auch der Anwalt dadurch geschützt?

Der Anwalt ist hier nicht Schutzobjekt, wenn er dies nicht explizit mit Ihnen vereinbart hat. Insofern kann sich der Anwalt nicht darauf berufen. Auch können Sie den Fall publik machen, sofern keine Rückschlüsse auf die Gegenseite zu ziehen sind.

2.) Kann ich die mit dem Anwalt geführte Mailkorrespondenz der Presse zur Verfügung stellen, wenn ich den Namen des Prozessgegners schwärze?

Ja, das ist möglich, allerdings kommt es darauf an, dass der Schriftverkehr nicht einseitig oder falsch dargestellt wird, denn geschäftliche E-Mails dürfen im Gegensatz zu privaten E-Mails veröffentlicht werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung das Geheimhaltungsinteresse des Absenders überwiegt

3.) Kann ich auf Bewertungsportalen aus dem Vergleich und der Korrespondenz zitieren, wenn daraus die Identität des Prozessgegners nicht hervorgeht?

Ja, das ist möglich, sofern keine Rückschlüsse zu ziehen sind.

4.) kurze Empfehlung/Einschätzung, ob ich von dem Vorhaben ablassen soll oder ob ich es weiter verfolgen kann (--> besteht ein hohes Risiko eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel, der gegebenenfalls Schadensersatzforderungen nach sich zieht. Ist die Rechtslage eindeutig?).

Sofern keine Rückschlüsse zu ziehen sind und auch keine Strafe vereinbart wurde, ist das Risiko sehr gering, dass rechtliche Ansprüche hieraus gegen Sie geltend gemacht werden, zumal die damalige Verhandlung aller Wahrscheinlichkeit auch öffentlich gewesen sein muss und das Schutzinteresse oder auch der Schaden kaum bezifferbar ist.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. Februar 2020 | 13:47

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