Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
BaföG-Leistungen gelten nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg unterhaltsrechtlich als Einkommen und mindern so die Bedürftigkeit. Ist bei minderjährigen Kindern nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig, so wird eigenes Einkommen des Kindes nur zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Ausbildungsbedingte Kosten sind beim Einkommen zu berücksichtigen. Deckt das Bafög nur die ausbildungsbedingten Mehrkosten würde sich das BaföG nicht auf den Unterhaltsanspruch auswirken.
Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht i.d.R. durch die Betreuungsleistungen und der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Da die Tochter mittlerweile im Wohnheim untergebracht ist, sollte auch geprüft werden, inwieweit die Mutter dann noch Betreuungsleistungen erbringt, ob sich die Tochter nicht ebenso häufig bei Ihnen aufhält und ob nicht eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen in Betracht kommt. Dann würden die BaföG-Leistungen in voller Höhe angerechnet.
Nach § 1605 BGB besteht ein Anspruch darauf, dass der Unterhaltsberechtigte für die Unterhaltsberechnung Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilt und Nachweise vorliegt. Dieser Auskunftsanspruch besteht alle zwei Jahre. Vorher nur dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass seit der letzten Auskunft wesentlich höhere Einkünfte erzielt worden sind. Da BaföG Einkommen des Kindes darstellt, bezieht sich die Auskunftsverpflichtung auch darauf.
Sie sollten die Kindesmutter nachweisbar auffordern, Auskunft über das Einkommen des Kindes zu erteilen. Der Auskunftsanspruch kann notfalls auch eingeklagt werden. Ist der Unterhalt tituliert, müsste der Titel ggf. abgeändert werden, da nicht gezahlte Unterhaltsbeträge ansonsten als Schulden auflaufen. Eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhaltsbetrags ist nicht möglich, sofern der Unterhalt durch Gerichtsbeschluss festgelegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für die ausführliche Erklärung!
Jedoch besteht eine Nachfrage zum letzten Absatz. Sie schrieben, sofern der Unterhalt durch Gerichtsbeschluss festgelegt wurde... Ich habe den Unterhalt über das Jugendamt titulieren lassen, ist somit eine rückwirkende Herabsetzung möglich?
Vielen Dank!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei Jugendamtsurkunden ist auch eine rückwirkende Abänderung durch das Gericht möglich. Zuviel gezahlten Unterhalt erhält man aber trotz rückwirkender Abänderung meist nicht zurück, da er dann bereits zum Lebensunterhalt verbraucht wurde. So dass die Einrede des Wegfalls der Bereicherung greift.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin