14. Januar 2018
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14:00
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a) Nein, das müssen Sie nicht. Im Streitfalle (z.B. bei einer Kündigung oder Räumungsklage) müsste der Vermieter ohnehin nachweisen, dass die vorgeworfenen Pflichtverletzungen vom Mieter begangen wurden. Durch die Abmahnung erhält er keine Beweiserleichterung.
Sie sind aber nicht daran gehindert, eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben. Zumindest für Ihre eigenen Unterlagen sollten Sie eine solche Stellungnahme schriftlich festhalten (aber nicht unbedingt an den Vermieter senden), denn im Laufe der Zeit geraten manche Dinge in Vergessenheit und da kann ein solches Protokoll hilfreich sein, wenn eine Kündigung z.B. erst in einem Jahren oder noch später ausgesprochen wird.
b) Die Abmahnung ist sozusagen ein Warnschuss. Denn eine erfolgreiche verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus. Erst wenn der Vermieter eine berechtigte Abmahnung ausgesprochen hat und der Mieter nach Erhalt der Abmahnung weiterhin oder erneut eine vergleichbare Pflichtverletzung begeht, ist eine wirksame Kündigung möglich.
c) Wie unter a) beschrieben müssen Sie nicht auf die unberechtigte Abmahnung reagieren. Es gibt daher auch keine bestimmten Punkte, die Sie bei einer Stellungnahme beachten müssen außer dem allgemeinen Grundsatz, dass Sie sich natürlich in der Stellungnahme nicht selbst belasten sollten und das vorgeworfene Verhalten nicht eingestehen sollten (was leider bei unglücklicher Formulierung schnell auch einmal versehentlich passiert).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking