Schönheitsreparaturen / Renovierung nach 2,5 Mietjahren

| 7. Juli 2015 12:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich bin am 1.11.2012 in eine renovierte Wohnung gezogen (Altbau, die Wände wurden mit weißer Farbe neu geweißelt und Türen gestrichen) und am 30.6.2015 wieder ausgezogen. In meinem Mietvertrag steht folgendes zu Schönheitsreparaturen und Rückgabe der Mietsache:

"Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren bzw. Anstreciehn der Wände und Decken. Zu Reinigen sind die ... etc., Rest irrelevant. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Küchen, Bädern und Duschen aller 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen, soweit sie erforderlich sind".

"Nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet sich der Mieter die Mietsache, inkl. Keller, vollständig geräumt, gereinigt und mit geputzten Fenstern zurückzugeben. Alle Schlüssel .... Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen."

Es war keine Einbauküche vorhanden. Diese wurde von mir neu ein- und wieder ausgebaut (Fachfirma). Dabei sind natürlich Bohrlöcher entstanden, die vor dem Auszug auch wieder verschlossen wurden (ohne drüber zu Streichen). Übrig blieb eine Verfärbung an der Wand, welche durch das Bohren entstanden ist. Desweiteren dunkle Verfärbungen durch Bilderrahmen, Regal an der Wand und durch Jacken, die an der Garderobe die Wand dunkel verfärbt haben (dunkle Streifen). Die Streifen entstehen in der Wohnung allgemein sehr leicht, da die Wand gem. Fachfirma mit äußerst billiger Farbe geweißelt wurden.

Nun verlangt die Hausverwaltung von mir, dass ich die gesamte Wohnung inkl. Decke im Flur (auf Grund eines dunklen Streifens/Verfärbung an der 4m hohen Decke (hat der Hausmeister wohl beim einwechseln von Spots verursacht) ist allerdings kaum sichtbar exkl. Bäder streichen muss bzw. mir die Kosten nun von der Kaution abgezogen werden.

Aufgrund der Regelung in meinem Mietvertrag bin ich allerdings davon ausgegangen, dass ich nicht Streichen muss und die Verfärbungen eine normale, nicht zu vermeidene Abnutzung darstellen die Vermietersache sind. Es handelt sich nicht um Beschädigungen.

Sollte ich hier einen Rechtsanwalt einschalten? Ist das Streichen in diesem Fall Mieter- oder Vermietersache?

Herzliche Grüße aus Leipzig
7. Juli 2015 | 13:16

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail: Kanzlei@RA-Liedtke.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da selbst die kürzeste der im Fristenplan genannten Regelfristen (3 Jahre für Küchen und Bäder) noch nicht verstrichen ist, sind Sie nicht dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Soweit der Mietvertrag für den Beendigungszeitpunkt keine quotenmäßige Abgeltungsklausel enthält, müssen Sie sich auch nicht an den entstehenden Kosten beteiligen. Anders wäre dies nur, wenn der Renovierungsbedarf auf übermäßige Abnutzungen zurückzuführen wäre, welche sich nicht mehr im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegen. Die Beweislast dafür trägt der Vermieter. Aufgrund Ihrer Schilderung scheint es sich jedoch um übliche Gebrauchsspuren zu handeln. Sollte der Vermieter die Kaution aufgrund dieses Sachverhalts einbehalten, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihres Kautionsrückzahlungsanspruchs zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Bewertung des Fragestellers 7. Juli 2015 | 13:19

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Lars Liedtke »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Juli 2015
5/5.0
ANTWORT VON

(513)

Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail: Kanzlei@RA-Liedtke.de
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht, Internet und Computerrecht