21. Juni 2012
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13:17
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist es möglich, die Gartenpflege - die ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung zu der dem Vermieter obliegenden Instandhaltungspflicht zählt - im Rahmen des Mietvertrags auf den Mieter abzuwälzen. Häufig geschieht dies durch einfache Vertragsklauseln, in denen es lediglich heißt, dass der Mieter die Gartenpflege ausführen muss. In einem solchen Fall vertreten die Gerichte die Auffassung, dass hiervon nur einfache Gartenarbeiten wie etwa Rasenmähen, Unkrautentfernung und Laubentfernung umfasst seien, nicht hingegen solche Dienste, die besondere Sachkunde oder einen größeren Aufwand erfordern, wie in Ihrem Fall das Hecke schneiden.
Solche Tätigkeiten können nur durch ausdrückliche Regelung auf den Mieter übertragen werden, was bei Ihnen § 16 des Vertrags normiert. Allerdings stellt sich nun die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Regelung. Diese Frage wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Teilweise wird eine solche Regelung auch in einem Formularvertrag für wirksam erachtet. Viele Gerichte vertreten jedoch die Auffassung, dass solch höhere Gartendienste nur durch eine Individualvereinbarung auf den Mieter abgewälzt werden können. Eine Individualvereinbarung würde voraussetzen, dass dieser Inhalt von Vermieter und Mieter bei Vertragsschluss ausgehandelt wurde. Geschehe dies hingegen durch einen Formularvertrag - wie in Ihrem Fall - stelle eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und sei unwirksam (LG Wuppertal, WuM 2000, 353).
Es besteht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Gericht in Ihrem Fall die Ihnen formularvertraglich übertragene Pflicht des Heckeschneidens als unwirksam ansehen würde. Sicher ist dies jedoch nicht. Zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits empfehle ich Ihnen daher, zu versuchen, mit Ihrem Vermieter eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung zu erarbeiten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Rückfrage vom Fragesteller
21. Juni 2012 | 13:44
Danke für diese Antwort. Sie gehen jedoch nicht auf die ungewöhnliche Höhe und Länge der Hecke ein - ist dies nicht maßgeblich für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters oder wird das von den Gerichten nicht berücksichtigt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Juni 2012 | 13:50
Sehr geehrter Fragesteller,
die Dimension dieser Hecke macht rechtlich keinen Unterschied, da die Gerichte ohnehin davon ausgehen, dass das Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern stets Gartenarbeiten höherer Art darstellt, die besonderen Aufwand und Sachkunde erfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt