ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Modifizierung Ihres Angebots durch den Kunden
1. Nimmt man an, daß Ihr "Angebot" an den Kunden ein solches im Rechtssinne war, ist denkbar, daß der Kunde dieses Angebot durch Veränderung des Preises abgelehnt und Ihnen - gleichzeitig - ein neues Angebot unterbreitet hat (vgl. § 150 Abs. 2 BGB).
Erforderlich ist dafür aber, daß die Änderung klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wurde. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn der Kunde einen niedrigeren Preis an die Stelle des von Ihnen vorgesehenen (Gesamt-)Preises gesetzt hat (vgl. BGH, NJW 1983, 1603: Händler setzt einen höheren Preis in seine Auftragsbestätigung ein).
Das Angebot des Kunden haben Sie angenommen, indem Sie die Arbeiten, die Gegenstand des Angebots waren, ausgeführt haben. Damit ein Vertrag zustande gekommen, dessen Inhalt sich nach dem Angebot richtet.
2. Nichts anderes gilt, wenn Sie den Kunden - z. B. durch ein "freibleibendes Angebot" - aufgefordert haben, seinerseits ein Angebot abzugeben.
Denn dieses Angebot hat der Kunde gerade abgegeben, und Sie haben es angenommen, indem Sie die im Angebot vorgesehene Leistung erbracht haben. Auch in diesem Fall ist also ein Vertrag mit dem Inhalt des vom Kunden unterbreiteten Angebots geschlossen worden.
Im Ergebnis können Sie deshalb, soweit sich dies ohne Einsicht in Ihre Unterlagen beurteilen läßt, wohl nur die Zahlung des Betrages verlangen, den Ihr Kunde in das Angebot eingesetzt hat.
II. Gegenrechnung des Kunden
Wenn Sie Ihren Kunden - außergerichtlich oder gerichtlich - auf Zahlung in Anspruch nehmen, kann der Kunde grundsätzlich mit Gegenansprüchen aufrechnen, wobei zu prüfen ist, ob er die Aufrechnung nicht ohnehin bereits erklärt hat. Alternativ könnte der Kunde eigene Ansprüche im Wege einer sog. Widerklage geltend machen.
Fraglich ist natürlich, ob der Kunden überhaupt (Zahlungs-)Ansprüche gegen Sie hat. Dies läßt sich nicht pauschal beantworten, sondern es müßte jeder einzelne Anspruch, den der Kunde geltend macht, auf seine Berechtigung geprüft werden.
Grundsätzlich können sich Ansprüche des Kunden aus einer mit Ihnen geschlossenen (vertraglichen) Vereinbarung, aber auch direkt aus dem Gesetz ergeben. So hätte der Kunde natürlich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Sie etwa im Rahmen der Montage der Solaranlage fahrlässig sein Eigentum beschädigt hätten (vgl. § 823 Abs. 1 BGB). Ebenso könnte grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Haftung für Sachmängel bestehen.
Gegenwärtig gehe ich allerdings davon aus, daß solche Ansprüche hier nicht in Rede stehen, sondern die Ansprüche des Kunden deutlich konstruierter wirken ("hat sich einfallen lassen"). Gleichwohl wäre es nicht seriös, Ihnen ohne Kenntnis der Einzelheiten zu versichern, daß Sie die vermeintlichen Ansprüche des Kunden durchweg ignorieren können.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Trettin,
ich hatte heute das Thema "Schlussrechnung von uns, Gegenrechnung vom Kunde"
...ich habe noch eine Frage zu Ihrer Ausführung zum Punkt 1 unserer Anfrage:
Unser Kunde hatte nicht das Angebot verändert, sondern einfach nur einen anderen Auftragswert in seine Bestellung geschrieben.
Eine abgeändertes Angebot war also nicht offen ersichtlich.
Ich habe Ihnen sowohl unser Angebot, sowie die Bestellung des Kunden (welche dem Kunden als formloses Dokument neben dem Angebot gegeben wurde!), in den Anhang gestellt, um
eventuelle Unklarheiten auszuschließen. Für eine erneute Bewertung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Die Veränderung des Rechnungsbetrages hat also nie in der Rechnung stattgefunden, sondern lediglich auf seiner Bestellung (die nicht Anlage seiner veränderten Bestellung war)
...und nun noch zum Punkt zwei unserer Anfrage: hier habe ich Ihnen unsere Abschlussrechnung, sowie die Gegenrechnung des Kunden in den Anhang gestellt, sodass Sie sich auch hier
ein Bild darüber machen können, was hier im Raum steht. Wie bereits erwähnt, haben wir den Kunden weder zu solchen Dingen beauftragt, noch hat er uns die Möglichkeit gegeben, u.U.
die seinerseits in Rechnung gestellten Punkte selbst zu bereinigen. Der Gegenrechnung des Kunden haben wir in allen Punkten widersprochen, siehe beiliegendem Brief von uns an den KD.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung, sowie Ihren hilfreichen Tipp!
Habe Ihnen eine Mail auf Ihre Adresse "kanzlei@..." geschickt, mit den Original-Dokumenten. Zur besseren Beurteilung.
Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre E-Mail habe ich erhalten und werde sie in Kürze beantworten.
Ich bitte aber schon jetzt um Ihr Verständnis dafür, daß es mir im Rahmen einer Nachfrage nicht möglich ist, die übersandten Unterlagen durchzuarbeiten und detailliert zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt