21. Mai 2024
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22:20
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist eine anwaltliche Pflichtverletzung, wenn hier keinen Zinsen geltend gemacht worden sind, was dann ein Schaden in Höhe der aufgelaufenen Zinsen bedeutet wie auch hinsichtlich der damit verbundenen Mehrkosten durch die Zeitverzögerung.
Das können Sie dem Grunde nach geltend machen, der Höhe nach müsste man das konkret ausrechnen.
Da mag es sein, dass derzeit der Anwalt diesen Fehler nicht heilen möchte, was auch durchaus im Rahmen einer Schadensminderungspflicht erfolgen muss, aber letztlich bleiben Sie dann auf den Mehrkosten sitzen bzw. haben einen Schaden wegen der pflichtwidrigenten Unterlassung der Geltendmachung der Zinsen.
Als Mandant können Sie jederzeit dass Mandat kündigen, wobei dann daneben Schadensersatz nach den oben genannten Gesichtspunkten möglich wäre.
Da wird man sich auf anwaltlicher Seite nicht herausreden können. Zur erwägen wäre, wenn der Anwalt den Schaden ausrechnet und geltend macht, wobei dann die dadurch entstehenden Anwaltskosten ebenfalls als Schadensersatz dem Anwalt von Ihnen angesetzt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg