Schlechtleistung Anwalt in Sachen Inkasso

21. Mai 2024 21:51 |
Preis: 55,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Abend.

wir haben eine Forderung einzutreiben, zu der im Oktober 23 ein vollstreckbarer Titel an meinen Anwalt ausgehändigt wurde. Mit Auftrag Anfang Januar 24 erteilte dieser dem Vollstreckungsgericht in Hannover einen Vollstreckungsauftrag.

Wie ich im Nachhinein festgestellt habe, wurden dabei keinerlei Zinsen geltend gemacht. Wir befinden uns im B2B-Bereich und die Hauptforderung liegt etwas über 5.000 EUR, die Rechnungen stammen aus März 2023.

Auf meinen Hinweis, dass die Zinsen fehlen, erfolgte ein Anruf der Kanzlei, dass man diesen Fehler aktuell nicht heilen möchte, weil der ZV-Auftrag dann wieder neu anläuft und damit die aktuelle Wartezeit wegen zu hoher Auftragslage bei den Gerichtsvollziehern in Hannover (4-6 Monate) von vorne beginnen würde.

Ich bin es langsam satt mit diesem Anwalt. Inkasso scheint nicht seine Stärke zu sein, hier sehe ich eklatante Fehler und Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Aber, ich habe auch keine Lust die Anwaltskosten neu zu bezahlen und ihm so ohne weiteres das Mandat zu entziehen.

Einen möglichen Schaden möchte ich natürlich auch geltend machen.

Was kann ich tun, was ist wirtschaftlich und zweckmäßig?

Vielen Dank.
21. Mai 2024 | 22:20

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist eine anwaltliche Pflichtverletzung, wenn hier keinen Zinsen geltend gemacht worden sind, was dann ein Schaden in Höhe der aufgelaufenen Zinsen bedeutet wie auch hinsichtlich der damit verbundenen Mehrkosten durch die Zeitverzögerung.

Das können Sie dem Grunde nach geltend machen, der Höhe nach müsste man das konkret ausrechnen.
Da mag es sein, dass derzeit der Anwalt diesen Fehler nicht heilen möchte, was auch durchaus im Rahmen einer Schadensminderungspflicht erfolgen muss, aber letztlich bleiben Sie dann auf den Mehrkosten sitzen bzw. haben einen Schaden wegen der pflichtwidrigenten Unterlassung der Geltendmachung der Zinsen.
Als Mandant können Sie jederzeit dass Mandat kündigen, wobei dann daneben Schadensersatz nach den oben genannten Gesichtspunkten möglich wäre.

Da wird man sich auf anwaltlicher Seite nicht herausreden können. Zur erwägen wäre, wenn der Anwalt den Schaden ausrechnet und geltend macht, wobei dann die dadurch entstehenden Anwaltskosten ebenfalls als Schadensersatz dem Anwalt von Ihnen angesetzt werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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