Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grund der mir zur Verfügung stehenden Angaben wie folgt:
Mit der Schaffung eines Werkes der Literatur entsteht das Urheberrecht. Das Urheberrecht ist das nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschützte Recht des Urhebers eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Bei einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts bestehen Ansprüche gem. §§ 97ff. UrhG, isnb. auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und Schadensersatz. Strafvorschriften enthalten die §§ 106 - 108 UrhG.
Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. An Goethe und Schiller, Bach und Beethoven bestehen somit keine Urheberrechte mehr.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich auf Grund der mir zur Verfügung stehenden Angaben wie folgt:
Mit der Schaffung eines Werkes der Literatur entsteht das Urheberrecht. Das Urheberrecht ist das nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschützte Recht des Urhebers eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Bei einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts bestehen Ansprüche gem. §§ 97ff. UrhG, isnb. auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und Schadensersatz. Strafvorschriften enthalten die §§ 106 - 108 UrhG.
Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. An Goethe und Schiller, Bach und Beethoven bestehen somit keine Urheberrechte mehr.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt