28. Februar 2025
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07:45
Antwort
vonRechtsanwalt Roland Schmidt
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auf Basis Ihrer Angaben lässt sich die Frage leider nicht genau beantworten. Grundsätzlich ist es so, dass die Aufhebung des Nießbrauchs - wenn sie "anlasslos" geschah, d.h. wenn sie nicht schon in einem Vertrag vorher festgelegt war - schenkungssteuerpflichtig. Zur Bemessung des schenkungssteuerlichen Wertes wird es aber auf den Nutzungswert des Nießbrauchrechts ankommen - zur konkreten Nutzung des Grundstücks und dem Wert dieser Nutzung (bspw bei Mietwohnung die in dieser Lage übliche Miete) fehlen aber leider Angaben.
Ein weiterer Faktor ist der Wert der Vorschenkung. Um diesen zu bestimmen, müsste ermittelt werden, wie der Wert des Grundstücks 2016 war, als Sue es geschenkt bekanen. Die Vorschenkung hat insoweit vorliegend Auswirkungen, als dass sie bei der Berechnung der Höhe der Schenkungsteuer einbezogen wird.
Gerne kann ich Ihnen bei der Schenkungssteuerhöhe und der dazugehörigen Erklärung helfen. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Schmidt
Rechtsanwalt Roland Schmidt