Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
maßgeblich für die Berechnung der 10-Jahres-Frist gem. § 529 Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt des Antrags auf Sozialhilfe (so z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2003 - X ZR 246/02).
Wenn Sie für Ihre Mutter den Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) also erst 10 Jahre nach dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch stellen und bis dahin die nicht gedeckten Heimkosten für Ihre Mutter zahlen, kann nichts mehr zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
maßgeblich für die Berechnung der 10-Jahres-Frist gem. § 529 Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt des Antrags auf Sozialhilfe (so z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2003 - X ZR 246/02).
Wenn Sie für Ihre Mutter den Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) also erst 10 Jahre nach dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch stellen und bis dahin die nicht gedeckten Heimkosten für Ihre Mutter zahlen, kann nichts mehr zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt