Schenkungsrückforderung wg. Bedürftigkeit im Pflegefall

| 15. April 2015 17:34 |
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Sozialrecht


In 10/2010 erfolgte eine Hausübertragung von meiner Mutter auf mich mit eingetragenem Leibgeding/Wohnrecht.
Im Übergabevertrag war eine Formulierung, daß das Wohnrecht bei Wegzug verfällt, dies wurde von meiner Mutter unterschrieben und vom Notar auch gelöscht.
Seit Oktober 2014 befindet sie sich nach einem Sturz im Pflegeheim, zunächst auf Kurzzeit-, danach Verhinderungs- und seit Mitte Dezember voll in stationärer Pflege.
Die eigenen Mittel meiner Mutter werden wohl noch ca. Oktober 2015 zur Deckung der Heimkosten reichen, danach würde die Schenkungsrückforderung voll greifen, da die 10 Jahre nicht abgelaufen sind.
Die Prüfung des Sozialamts beginnt doch mit dem Tag der Antragstellung auf Sozialhilfe/Hilfe bei Bedürftigkeit im Alter?
Im bin schon dabei das Haus zu verkaufen, da ich es alleine auch nicht halten und unterhalten kann bzw. eben die Heimkosten ohne Hausverkauf nicht zahlen kann.

Wenn ich nun für weitere 6 Jahre die Heimkosten (aus dem Erlös des Hausverkaufs) zahle, ohne jetzt (!) schon das Sozialamt zu informieren, sondern den Antrag auf Sozialhilfe für meine Mutter (notarielle Vorsorgevollmacht habe ich) erst nach vollständigem Ablauf der 10 Jahre stelle, greift dann immer noch die volle Schenkungsrückforderung???
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

maßgeblich für die Berechnung der 10-Jahres-Frist gem. § 529 Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt des Antrags auf Sozialhilfe (so z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2003 - X ZR 246/02).

Wenn Sie für Ihre Mutter den Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) also erst 10 Jahre nach dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch stellen und bis dahin die nicht gedeckten Heimkosten für Ihre Mutter zahlen, kann nichts mehr zurückgefordert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 15. April 2015 | 21:37

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