Schenkung von den Eltern

5. Januar 2023 11:47 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich habe vor ca. 6 Jahren 70T Euro von meinen Eltern geschenkt bekommen, Anfang 2022 waren es weitere 50T Euro. Da ich unter der Freigrenze war, haben wir dem FA nichts gemeldet. Jetzt habe ich gelesen, dass die Meldung innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss.
Was würden Sie raten? Sollen wir jetzt noch die Meldungen ans FA machen?
Gibt es dafür eine Strafe? Steuern wären ja nicht angefallen.
Danke
5. Januar 2023 | 12:17

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

bei der Berechnung der Schenkungssteuer werden nach § 14 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz alle Schenkungen aus den letzten 10 Jahren betrachtet, ausgehend von der zuletzt vorgenommen Schenkung.

[quote]§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) ....
[/quote]

Wenn also in 2022 eine Schenkung vorgenommen wird, werden dann dieser alle Schenkungen seit dem 2012 hinzuaddiert - liegt die Summe über 400.000 € ist Schenkungssteuer zu zahlen.

Solange Sie unter den 400.000 € bleiben hat dies im Grunde keine Konsequenzen, denn erst wenn überhaupt eine Steuer entsteht, dann wäre eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Absatz 1 Abgabenordnung überhaupt möglich:

[quote]§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
[b]und dadurch Steuern verkürzt[/b] oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) ....[/quote]

Wenn Sie also nicht damit rechnen jemals über den Freibetrag hinauszukommen, dann können Sie sich eine Meldung im Grunde sparen. Wenn es allerdings zumindest möglich erscheint sollten Sie die Zahlungen noch nachmelden. Da jetzt noch keine Steuern entstanden sind, dürfte es selbst bei einer weiteren Schenkung/Erbschaft nicht mehr zu negativen Folgen kommen da hier dann dadurch ähnliche Rechtsfolgen wie bei der straffreien Selbstanzeige eintreten.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


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