Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
(Wohnlandprinzip). Behalten Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland bei, bekommen Sie nur dann Kindergeld, wenn Sie
- nach §1 Abs. 2 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
oder
- nach §1 Abs. 3 EStG
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Deshalb ist es relevant, dass Sie diesen zweiten Bogen auch noch ausfüllen. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie allerdings im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Nachteile können Ihnen bei Ausfüllen des Formulars in Form von Rückforderung von Kindergeldzahlungen entstehen. Richtig ist allerdings auch, dass Rentenzahlungen öffentlicher Kassen als inländische Einkünfte qualifiziert werden, die auch das in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigte Steuersubjekt dort zu versteuern hat. Sie können deshalb einen Antrag nach § 1 Abs. 3 ESTG stellen, soweit Sie dies sowieso nicht schon getan haben, so dass soweit die Voraussetzungen von § 1Abs. 3 vorliegen, keinen Einfluss hat, ob Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Diese Antwort ist vom 09.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hermes,
verstehe ich Sie richtig? Sie sagen: Man muss als Rentner, der im EU-Ausland lebt, auf jeden Fall einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG
stellen, um einen Kindergeldanspruch zu haben? Man wird also nicht automatisch als Rentner als "unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt"?
Wir haben bis jetzt keinen Antrag gestellt, weil das nach Auskunft der für EU-Fragen zentralen Stelle der Familienkasse in Nürnberg nicht nötig ist.
Was mir nicht ganz logisch erscheint, ist Folgendes:
Wenn man per se als im EU-Ausland lebender Rentner einkommensteuerpflichtig in Deutschland ist, letzteres wiederum Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, warum fordert mich die Familienkasse auf, einen Wohnsitz in Deutschland nachzuweisen, der den Kriterien von § 8 AO
entspricht?
Könnten Sie bitte Ihren Satz "Nachteile können Ihnen bei Ausfüllen des Formulars in Form von Rückforderungen von Kindergeldzahlungen entstehen" etwas präzisieren? Auf welcher Rechtsgrundlage könnte es zu Rückforderungen kommen?
Wenn wir den Fragebogen wahrheitsgemäß ausfüllen, wird lediglich deutlich, dass wir keinen Wohnsitz in Deutschland haben, was aber nach Auskunft auch der deutschen Botschaft in Madrid völlig irrelevant ist für die Anspruchsberechtigung. Insofern verstehe ich nicht, weshalb Sie das Risiko von Rückforderungen sehen, da unsere Anspruchsberechtigung durch unseren Wegzug aus Deutschland gar nicht erst erloschen ist.
Die einzige Erklärung wäre: Wir hätten einen Antrag stellen müssen nach § 1 Abs. 3 EStG
.
Ist das des Rätsels Lösung?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Dame,
ja, wenn Sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Sie sind mit Ihren Einkünften als Rentner ohne Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG
nur beschränkt steuerpflichtig, § 49 EStG
.
Wahrscheinlich ist die Familienkasse davon ausgegangen, dass Sie noch einen (steuerlichen) Wohnsitz in Deutschland haben.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, nutzen Sie die Funktion: persönliche Beratungsanfrage.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Nachdem EStG haben Sie somit keinen Kindergeldanspruch. Nachdem BKGG schon, dabei ist es aber gerade wichtig, dass Sie nicht in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch keinen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG
stellen.