28. Dezember 2012
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21:59
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann er das Geld einklagen ?"
Das kann er tun, aber die Klage wird wohl nur dann erfolgreich sein, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei der Tilgung Ihrer Schulden um ein Darlehn und gerade nicht um eine Schenkung handelte.
Da ihn dafür die Beweislast trifft, nach Ihrer Schilderung solche objektiven Beweise nicht vorhanden sind, dürfte das Prozessrisiko für ihn deutlich höher zu bewerten sein.
Gründe, die für eine Rückforderung der Schenkung sprechen ( z.B. Verarmung des Schenkers, grober Undank ) tragen Sie nicht vor.
Alles in allem sollten Sie also nach ihrer Schilderung dem Rückforderungsverlangen gelassen entgegen sehen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Rechtsanwalt Raphael Fork