Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grund Ihrer Informationen, gern wie folgt beantworten möchte.
Bei der von Ihnen beschriebenen Konstellation würde ich Ihnen eine Schenkung empfehlen. Sofern Sie sich für die Gewährung eines Kredites entscheiden sollten, muss es sich auch tatsächlich um einen Kredit handeln. Es reicht hierbei nicht aus, dass die Vereinbarung als Überschrift das Wort "Kredit" oder "Darlehen" enthält, sondern es muss sich auch inhaltlich um einen Kredit handeln. Das bedeutet, dass ersichertlich aus dem Vertrag hervorgehen muss, dass eine Rückzahlung anvisiert ist. Andernfalls handelt es sich um eine Schenkung.
Schenkungen unterfallen im Fall einer Ehescheidung einer Privilegierung. Nach § 1374 Abs.2 BGB
werden Schenkungen in das Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten, hier Ihrer Tochter, gerechnet. Der andere Ehepartner partizipiert daher nicht im Fall einer Scheidung an dem Vermögensbetrag. Jedoch partizipiert der andere Ehepartner an den Wertzuwächsen, da diese nicht in das Anfangsvermögen eingestellt werden. Werden zum Beispiel Zinsen erwirtschaftet oder ein Wertzuwachs des Grundstücks erreicht, welches mit der Schenkung finanziert wurde, so partizipiert der Ehepartner hieran mit. Ausschließen könnten das Ihre Tochter und ihr Ehemann, indem ein Ehevertrag die Einbeziehung eines solchen Wertzuwachses ausschließt. Eine Ehevertrag müsste hierbei notariell geschlossen werden. Er kann sich auch nur auf diesen Punkt beziehen, wenn nichts anderes geregelt werden soll.
Generell würde ich Ihnen auch empfehlen, dass Sie die Schenkung an Ihre Tochter notariell vereinbaren, da Schenkungen an ein verheiratetes Kind von der Rechtsprechung häufig als Schenkung an beide Ehegatten gewertet werden. Sie haben dann im Fall der Ehescheidung das Problem, dass nur der hälftige Schenkungsbetrag in das Anfangsvermögen Ihrer Tochter gerechnet wird. Zwar besteht nach neuer Rechtsprechung die Möglichkeit für die Eltern die andere Hälfte vom anderen Ehepartner zurück zu verlangen, jedoch ist unklar, ob sich die Rechtsprechung in den nächsten Jahren ändert und weiter kann häufig auch nicht mehr der vollständige hälftige Anteil zurückgefordert werden. Grund hierfür ist, dass sich nach der Rechtsprechung eine Schenkung "abnutzen" kann.
Eine notarielle Vereinbarung hätte auch den Vorteil, dass der Ehemann Ihrer Tochter einbezogen werden kann, so dass eine für alle Seiten verbindliche Erklärung vorliegt. Um Ihre Frage 4 zu beantworten, würde ich Ihnen daher empflehen, dass Sie mit Ihrer Tochter sprechen, ob ein Ehevetrag mit dem isolierten Punkt der Wertsteigerungsklausel in Betracht kommt. Weiter empfehle ich Ihnen einen notariellen Schenkungsvertrag mit Ihrer Tochter zu vereinbaren, indem auch der Ehemann beteiligt ist, welcher zum Inhalt hat, dass es sich bei der Schenkung nur um eine Schenkung an Ihre Tochter handelt.
Ich kann Ihnen daher leider hier keine konkrete Formulierung für Anliegen unterbreiten, da die Gestaltungsmöglichkeiten zu vielschichtig sind und nicht mit einem "Dreizeiler" ausreichend verbindlich sind. Ich stehe Ihnen aber für den Entwurf einer Vereinbarung, welche beurkundet werden kann, gern zur Verfügung.
Weiter bestünde natürlich die Möglichkeit die Eigentumsanteile abweichend von dem hälftigen Grundsatz nach Ihrem Vorschlag 55:45 aufzuteilen. Ob jedoch hiervon die Wertsteigerungen abgedeckt werden, kann ich nicht einschätzen. Auch stellt sich in diesem Zusammenhang das Problem, dass die Schenkung vom Familiengericht nicht nur als Schenkung an Ihre Tochter, sondern als Schenkung an beide gewertet werden kann. Sie haben daher oben beschriebenes Problem mit der Rückforderung und lediglich hälftigen Berücksichtigung im Anfangsvermögen Ihrer Tochter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 17.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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