26. Januar 2018
|
14:25
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail: info@dr-traub.legal
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Prinzipiell kann ein Verfügungsberechtigter (hier die Tante) mit seinem Vermögen verfahren wie er will. Dies kann auch zu Lebzeiten verschenkt werden.
Die Schenkung ist in den §§ 516 ff. BGB geregelt. Nach § 518 Abs. 1 BGB ist für eine Schenkung ein notarieller Vertrag vorgesehen. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn die Schenkung bewirkt worden ist, vgl. § 516 Abs. 2 BGB. Durch Vollzug der Schenkung wird der sog. "Formmangel" (wenn kein Vertrag geschlossen wurde) geheilt.
In den von Ihnen beschriebenen Fällen wäre eine mündliche Schenkung anzunehmen, welche in Form einer Handschenkung vollzogen worden ist. Die Schenkung ist daher rechtswirksam und kann nicht zurückgefordert werden.
Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn im Streitfall ein Gericht der Ansicht ist, dass es sich nicht um Schenkungen, sondern um erschlichene Leistungen handelt. Hier kann u. a. wegen Sittenwidrigkeit die Schenkung zurückgefordert werden.
Wenn die Nichte und Ihre Freundin jedoch eine einheitliche und plausible Aussage machen, dürfte es schwer sein, das Gegenteil zu beweisen, wodurch eine Rückforderung der geschenkten Summe schwierig wird. Denn sind die Abhebungen von der Tante/Nichte legitimiert, liegt kein rechtswidriges und strafbares Verhalten vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-