Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als scheinselbständig gilt, wer zwar als Selbständiger auftritt, dessen Tätigkeit aber tatsächlich der eines Arbeitnehmers entspricht. Für die Prüfung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, ist stets eine Gesamtwürdigung im Einzelfall vorzunehmen.
Maßgeblich ist nicht, was vertraglich vereinbart worden ist, sondern die tatsächliche Durchführung. Die Rechtsprechung (so auch z.B. BAG Urteil 10 AZR 668/12 vom 17.04.2013) hat hierzu Kriterien entwickelt, anhand derer die Abgrenzung vorgenommen wird. Die wichtigsten Kriterien für die Einordnung als Arbeitnehmer sind die persönliche Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Darüber hinaus ob er das unternehmerische Risiko trägt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann.
Nach den von Ihnen geschilderten Tatsachen würde ich nicht von einer Scheinselbständigkeit ausgehen.
Ihr Auftragnehmer entscheidet selbst und frei darüber, ob er Aufträge von Ihnen annimmt. Er ist zeitlich und örtlich nicht beschränkt und erbringt die Arbeitsleistung nach seinen Vorstellungen. Er kann Ihren Auftrag jederzeit ablehnen, ist nicht vertraglich verpflichtet alle Verträge von Ihnen auch auszuführen. Damit dürfte eine persönliche Weisungsgebundenheit ausscheiden.
Darüber hinaus sehe ich auch keine Eingliederung in Ihre Arbeitsorganisation. Dies würde zumindest voraussetzen, dass Ihr Auftraggeber die Aufträge mit von Ihnen vorgegebenen Mitteln (z.B. Arbeitsmaterialien, Fahrzeuge, Büro) und nach Ihren Vorgaben erbringt. Ferner würde dies voraussetzen, dass Ihr Auftraggeber einer gewissen Kontrolle Ihrerseits unterliegt. Alle diese Kriterien liegen nach Ihren Angaben nicht vor. Ihr Auftraggeber übt seine Tätigkeit bei sich zu Hause, mit seinen eigenen Mitteln aus. Sie haben keinerlei Einfluss auf die Arbeitsausführung, auch keine Kontrolle.
Darüber hinaus trägt er das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit, indem er eigene Pflichten und Verbindlichkeiten eingeht. Für nicht verdientes Honorar findet kein Ausgleich statt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als scheinselbständig gilt, wer zwar als Selbständiger auftritt, dessen Tätigkeit aber tatsächlich der eines Arbeitnehmers entspricht. Für die Prüfung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, ist stets eine Gesamtwürdigung im Einzelfall vorzunehmen.
Maßgeblich ist nicht, was vertraglich vereinbart worden ist, sondern die tatsächliche Durchführung. Die Rechtsprechung (so auch z.B. BAG Urteil 10 AZR 668/12 vom 17.04.2013) hat hierzu Kriterien entwickelt, anhand derer die Abgrenzung vorgenommen wird. Die wichtigsten Kriterien für die Einordnung als Arbeitnehmer sind die persönliche Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Darüber hinaus ob er das unternehmerische Risiko trägt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann.
Nach den von Ihnen geschilderten Tatsachen würde ich nicht von einer Scheinselbständigkeit ausgehen.
Ihr Auftragnehmer entscheidet selbst und frei darüber, ob er Aufträge von Ihnen annimmt. Er ist zeitlich und örtlich nicht beschränkt und erbringt die Arbeitsleistung nach seinen Vorstellungen. Er kann Ihren Auftrag jederzeit ablehnen, ist nicht vertraglich verpflichtet alle Verträge von Ihnen auch auszuführen. Damit dürfte eine persönliche Weisungsgebundenheit ausscheiden.
Darüber hinaus sehe ich auch keine Eingliederung in Ihre Arbeitsorganisation. Dies würde zumindest voraussetzen, dass Ihr Auftraggeber die Aufträge mit von Ihnen vorgegebenen Mitteln (z.B. Arbeitsmaterialien, Fahrzeuge, Büro) und nach Ihren Vorgaben erbringt. Ferner würde dies voraussetzen, dass Ihr Auftraggeber einer gewissen Kontrolle Ihrerseits unterliegt. Alle diese Kriterien liegen nach Ihren Angaben nicht vor. Ihr Auftraggeber übt seine Tätigkeit bei sich zu Hause, mit seinen eigenen Mitteln aus. Sie haben keinerlei Einfluss auf die Arbeitsausführung, auch keine Kontrolle.
Darüber hinaus trägt er das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit, indem er eigene Pflichten und Verbindlichkeiten eingeht. Für nicht verdientes Honorar findet kein Ausgleich statt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin