Scheinehe - Selber Anzeigen ?

19. Januar 2008 22:36 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich, deutscher Stattsbürger habe unendgeldlich am 22.08.2006 im Kosovo eine Kosovo-Albanerin aus einem Gefallen zu einem Freund geheiratet.
Also bin ich eine Scheinehe eingegangen und habe daher sehr viele Probleme mit dem Ausläderamt da wir getrennt leben:
- Ein Versuchter Hausbesuch aber keinen angetrofen
- Ein Nachbar wurde befragt hat uns beide aber nicht auf den photos erkannt
- Wurden Eingeladen und einzeln befragt und hatten einige Unstimmigkeiten!
Nun versuchen meine Frau und mein Freund seit etwa zwei Monaten zum dritten mal im Ausländeramt vorzeitig die nächste Hürde zu nehmen, Sie ist seit dem 02.02.2007 auf meine Adresse gemeldet.
Da ich mich schon seit längerer Zeit vom beiden Hintergangen fühle möchte ich es zur Selbstanzeige bringen.
Nun meine Fragen:
- Welche Strafen habe ich, mein freund der mich dazu verleitet hat, und auch alles Organisiert hat und meine Frau zu erwarten
- Wer regelt die Scheidung
- Welchen Scheidungsort sollet ich wählen (Kosovo/Deutschland)
- Wer trägt welche Kosten
- Wo Zeige ich mich gegebenfalls an
- Was hätte ich zu beachten wenn ich mich gegebenfalls aus Dummheit und Gutmütigkeit darauf einlassen würde das Spiel fort zu führen ?

Besten Dank im Voraus.
20. Januar 2008 | 13:50

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrun des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Die §§ 95 ff. des Aufenthaltsgesetzes regeln Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße hiergegen.

§ 95 selbst beinhaltet Strafvorschriften, welche zunächst den Ausländer selbst treffen. Allerdings könnten Sie sich möglicherweise wegen Beihilfe strafbar gemacht haben. Die Höchststrafe steht hier bei drei Jahren. Genaues müsste ein Ermittlungsverfahren ergeben.

Anders sieht es für Ihren Freund aus. Es könnte hier möglicherweise der Straftatbestand des "Einschleusens von Ausländern" erfüllt sein (§ 96 AufenthG). Die Höchststrafe beträgt hierbei 10 Jahre für besonders schwere Fälle wie gewerbsmäßiges Einschleusen oder einer mit der Einschleusung verbundenen Lebensgefährdung. Hier fehlen mir jedoch die genauen Anhaltspunkte.

Bzgl. Ihrer Frage nach dem Scheidungsort verweise ich auf § 606 ZPO. Danach ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bzgl. der Kosten bitte ich zu beachten, dass vor dem Familiengericht Anwaltszwang gilt. I.d.R. tragen dort beide Parteien ihre Kosten selber.

Von einer Selbstanzeige rate ich Ihnen im Moment ab. Vielleicht ist es Ihnen möglich, das Scheidungsverfahren auch so zu absolvieren. Sollte tatsächlich ein Verfahren eingeleitet werden, so können Sie immer noch durch ein Geständnis einen einigermaßen günstigen Ausgang des Verfahrens erwirken.

Ich empfehle Ihnen DRINGEND, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden und die Angelegenheit mit ihm zu erörtern. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021


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