20. Januar 2008
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13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrun des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die §§ 95 ff. des Aufenthaltsgesetzes regeln Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße hiergegen.
§ 95 selbst beinhaltet Strafvorschriften, welche zunächst den Ausländer selbst treffen. Allerdings könnten Sie sich möglicherweise wegen Beihilfe strafbar gemacht haben. Die Höchststrafe steht hier bei drei Jahren. Genaues müsste ein Ermittlungsverfahren ergeben.
Anders sieht es für Ihren Freund aus. Es könnte hier möglicherweise der Straftatbestand des "Einschleusens von Ausländern" erfüllt sein (§ 96 AufenthG). Die Höchststrafe beträgt hierbei 10 Jahre für besonders schwere Fälle wie gewerbsmäßiges Einschleusen oder einer mit der Einschleusung verbundenen Lebensgefährdung. Hier fehlen mir jedoch die genauen Anhaltspunkte.
Bzgl. Ihrer Frage nach dem Scheidungsort verweise ich auf § 606 ZPO. Danach ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bzgl. der Kosten bitte ich zu beachten, dass vor dem Familiengericht Anwaltszwang gilt. I.d.R. tragen dort beide Parteien ihre Kosten selber.
Von einer Selbstanzeige rate ich Ihnen im Moment ab. Vielleicht ist es Ihnen möglich, das Scheidungsverfahren auch so zu absolvieren. Sollte tatsächlich ein Verfahren eingeleitet werden, so können Sie immer noch durch ein Geständnis einen einigermaßen günstigen Ausgang des Verfahrens erwirken.
Ich empfehle Ihnen DRINGEND, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden und die Angelegenheit mit ihm zu erörtern. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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