Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine abschließende Beurteilung, ob und ggf. wie viel Ihnen an Unterhalt zusteht, ist nach Ihrer Schilderung nicht möglich. Zuerst sollten Sie Ihren Ehevertrag überprüfen. Soweit dort Unterhaltsansprüche geregelt (oder auch ausgeschlossen) sind, gelten die dortigen Regelungen. Sollte der Unterhalt für die Zeit nach der Aufhebung der Partnerschaft ausgeschlossen sein, muss geprüft werden, ob diese Regelung ggf. unwirksam sein könnte.
Ist im Vertrag nichts geregelt, gilt grundsätzlich, dass ein Anspruch für die Zeit nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nur dann besteht, wenn ein Partner nicht selber für sich sorgen kann. Dies könnte bei Ihnen wegen des Studiums der Fall sein.
Um den Unterhalt zu berechnen, müssten alle finanziellen Daten (Vorsorgeaufwendungen, Kreditrate, Fahrtkosten, usw.) bekannt sein. Dies sprengt den Rahmen einer Erstberatung. Sie sollten, wenn Sie den Ehevertrag überprüft haben (ggf. können Sie eine Zweitschrift von dem Notar anfordern, der den Vertrag beurkundet hat), einen ortsansässigen im Familienrecht erfahrenen Anwalt aufsuchen. Dieser kann ggf. für Sie Auskunft von Ihrem Mann über dessen Einkünfte und alle berücksichtigungsfähigen Abzugspositionen verlangen, damit der Unterhalt berechnet werden kann.
Falls Sie einen Anwalt nicht bezahlen können, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen, mit dem der Anwalt dann (mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung in Höhe von 15 €) mit der Landeskasse abrechnen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Vielen Dank
Ich habe den Ehevertag angefordert. Dort steht unter §3 Unterhalt geschrieben:
1. Wir sind vom Notar darauf hingewiesen worden, dass durch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen entstehen und auf etwaige Unterhaltsansüruche für die Zeit des Zusammenlebens sowie des Getrenntlebens nicht wirksam verzichtet werden kann.
2. Für die Zeit nach der rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft verzichten wir jedoch wechselseitige auf jeglichen Unterhalt und nehmen die Verzichtserklärunge gegenseitig an.
Nach meiner Auffassung würde dies bedeuten, dass für die Zeit der Trennung Anspruch auf Unterhaltszahlung bestehen würde oder???
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie haben Recht: Für die Zeit bis zur rechtskräftigen Auflösung der Partnerschaft besteht ein Unterhaltsanspruch. Auf diesen Anspruch kann nach dem Gesetz nicht verzichtet werden. Ihnen steht damit ein Unterhaltsanspruch für die Trennungszeit zu.
Sie sollten diesen Anspruch geltend machen, also Ihren Partner schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) zur Unterhaltszahlung auffordern, und zwar möglichst schnell. Unterhalt kann nur für die Zukunft verlangt werden.
Da der Unterhaltsanspruch mit Rechtskraft der Auflösung endet, wäre es in Ihrem wirtschaftlichen Interesse, das Verfahren auf Auflösung der Partnerschaft möglichst spät zu stellen bzw. abzuwarten, ob Ihr Mann einen solchen Antrag stellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel