Scheidungunterhalt

30. Januar 2015 14:16 |
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Familienrecht


Zusammenfassung

Zu den Unterhaltsansprüchen nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Sehr geehrte Damen und Herren

hier die Schilderung meines Falles

Ich nämlich 31 Jahre alt, bin seit Mai 2013 mit meinem Mann 44 in einer eingetragen Lebenspartnerschaft.

Vor der Hochzeit bin ich zum meinen Mann gezogen und habe meine Beschäftigung aufgegeben. Jetzt studiere ich und gehe einer Nebenbeschäftigung nach in der ich 150 Euro im Monat verdiene.

Mein Mann ist voll berufstätig und verdient 14000 Euro brutto also ca 7000 Euro nette im Monat.

Wir haben vor der "Eheschließung" einen Ehevertrag unterzeichnet. Darin haben ich angegeben das ich keine Einkünfte habe. Weitere Einzelheiten kenne ich leider nicht mehr aus diesem Vertrag. Ich denke aber ist es ein "handelsüblicher" Ehevertrag

wir haben im August 2013 ein Haus in Höhe von 425000 Euro erworben. Dieses läuft allerdings komplett auf meinen Mann

Mein Mann ist privat Krankenversicherung und zahl für mich die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ansonsten verfügt er über MietEinnahmen in Höhe von ca. 450 Euro monatlich.
Sonstige Kredite außer die des Hauses haben wir bzw er nicht

ich möchte noch nun scheiden lassen. Da ich aber über keine Einkünfte als die oben genannten verfüge. (Dieser Beschäftigung könnte ich nach dem Umzug eh nicht weitergehen) habe ich Bitte die frage was mir zustehen würde, bzw ob mir überhaupt etwas zustehen würde

vielen dank
Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Eine abschließende Beurteilung, ob und ggf. wie viel Ihnen an Unterhalt zusteht, ist nach Ihrer Schilderung nicht möglich. Zuerst sollten Sie Ihren Ehevertrag überprüfen. Soweit dort Unterhaltsansprüche geregelt (oder auch ausgeschlossen) sind, gelten die dortigen Regelungen. Sollte der Unterhalt für die Zeit nach der Aufhebung der Partnerschaft ausgeschlossen sein, muss geprüft werden, ob diese Regelung ggf. unwirksam sein könnte.

Ist im Vertrag nichts geregelt, gilt grundsätzlich, dass ein Anspruch für die Zeit nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nur dann besteht, wenn ein Partner nicht selber für sich sorgen kann. Dies könnte bei Ihnen wegen des Studiums der Fall sein.

Um den Unterhalt zu berechnen, müssten alle finanziellen Daten (Vorsorgeaufwendungen, Kreditrate, Fahrtkosten, usw.) bekannt sein. Dies sprengt den Rahmen einer Erstberatung. Sie sollten, wenn Sie den Ehevertrag überprüft haben (ggf. können Sie eine Zweitschrift von dem Notar anfordern, der den Vertrag beurkundet hat), einen ortsansässigen im Familienrecht erfahrenen Anwalt aufsuchen. Dieser kann ggf. für Sie Auskunft von Ihrem Mann über dessen Einkünfte und alle berücksichtigungsfähigen Abzugspositionen verlangen, damit der Unterhalt berechnet werden kann.

Falls Sie einen Anwalt nicht bezahlen können, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen, mit dem der Anwalt dann (mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung in Höhe von 15 €) mit der Landeskasse abrechnen kann.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2015 | 11:39

Vielen Dank

Ich habe den Ehevertag angefordert. Dort steht unter §3 Unterhalt geschrieben:

1. Wir sind vom Notar darauf hingewiesen worden, dass durch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen entstehen und auf etwaige Unterhaltsansüruche für die Zeit des Zusammenlebens sowie des Getrenntlebens nicht wirksam verzichtet werden kann.

2. Für die Zeit nach der rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft verzichten wir jedoch wechselseitige auf jeglichen Unterhalt und nehmen die Verzichtserklärunge gegenseitig an.

Nach meiner Auffassung würde dies bedeuten, dass für die Zeit der Trennung Anspruch auf Unterhaltszahlung bestehen würde oder???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2015 | 12:01

Sehr geehrter Fragesteller,



gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:


Sie haben Recht: Für die Zeit bis zur rechtskräftigen Auflösung der Partnerschaft besteht ein Unterhaltsanspruch. Auf diesen Anspruch kann nach dem Gesetz nicht verzichtet werden. Ihnen steht damit ein Unterhaltsanspruch für die Trennungszeit zu.

Sie sollten diesen Anspruch geltend machen, also Ihren Partner schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) zur Unterhaltszahlung auffordern, und zwar möglichst schnell. Unterhalt kann nur für die Zukunft verlangt werden.

Da der Unterhaltsanspruch mit Rechtskraft der Auflösung endet, wäre es in Ihrem wirtschaftlichen Interesse, das Verfahren auf Auflösung der Partnerschaft möglichst spät zu stellen bzw. abzuwarten, ob Ihr Mann einen solchen Antrag stellt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.



Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel

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