Sehr geehrter Ratsuchender,
ich unterstelle zunächst, dass es sich vorliegend um eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung handelt.
Sie können zwar Ihre Zustimmung zur einverständlichen Ehescheidung widerrufen, an die Vereinbarungen in der Scheidungsfolgevereinbarung sind Sie jedoch grundsätzlich gebunden. Sie können es sich also nicht nachher einfach anders überlegen (selbst wenn Sie wie vorliegend einen guten Grund haben), denn es ist gerade der Sinn einer solchen Vereinbarung eine verbindliche Grundlage zu schaffen.
Es ist aber zu Fragen, ob Sie überhaupt dass Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Ihre Frau übertragen haben oder ob lediglich vereinbart wurde, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Ihrer Frau haben soll. Bei der zweiten Variante steht Ihnen weiterhin auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinschaftlich, mit der Mutter, zu. Mit Ihr müssten Sie sich dann aber dennoch natürlich einigen.
Wenn der Mutter tatsächlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht als solches übertragen werden sollte, kann Sie alleine entscheiden, ob das Kind zu Ihnen ziehen darf oder nicht.
Man kann aber natürlich auch jetzt noch ggf. eine solche Vereinbarung einvernehmlich abändern. Sie können Sie allerdings nicht einfach einseitig widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
ich unterstelle zunächst, dass es sich vorliegend um eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung handelt.
Sie können zwar Ihre Zustimmung zur einverständlichen Ehescheidung widerrufen, an die Vereinbarungen in der Scheidungsfolgevereinbarung sind Sie jedoch grundsätzlich gebunden. Sie können es sich also nicht nachher einfach anders überlegen (selbst wenn Sie wie vorliegend einen guten Grund haben), denn es ist gerade der Sinn einer solchen Vereinbarung eine verbindliche Grundlage zu schaffen.
Es ist aber zu Fragen, ob Sie überhaupt dass Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Ihre Frau übertragen haben oder ob lediglich vereinbart wurde, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Ihrer Frau haben soll. Bei der zweiten Variante steht Ihnen weiterhin auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinschaftlich, mit der Mutter, zu. Mit Ihr müssten Sie sich dann aber dennoch natürlich einigen.
Wenn der Mutter tatsächlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht als solches übertragen werden sollte, kann Sie alleine entscheiden, ob das Kind zu Ihnen ziehen darf oder nicht.
Man kann aber natürlich auch jetzt noch ggf. eine solche Vereinbarung einvernehmlich abändern. Sie können Sie allerdings nicht einfach einseitig widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt