Scheidungsantrag - Hausanteil abkaufen

10. März 2008 10:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:36
Hallo,

ich lebe seit 1 Jahr von meiner Frau getrennt, sie hat sich eine Wohnung gemietet, ich bin in dem gemeinsamen Haus (Eigentumsanteile 50 /50) geblieben.
Derzeit rechne ich kurzfristig mit dem Scheidungsantrag meiner Frau und überlege (aus wirtschaftlichen Überlegungen), ob ich diesen annehmen oder ablehnen soll.
In diesem Zusammenhang folgende Fragen:
1) Wird im Falle eines Ablehnung des Antrages durch mich, der Stichtag für den Vermögensausgleich (Eingang Scheidungsantrag)unbestimmt in die Zukunft verschoben, oder bleibt der Stichtag bestehen. Kann meine Ex. in diesem Falle (Ablehnung) einen vorgezogenen Vermögensausgliech verlangen, oder erfolgt dieser erst ggf. in 3 Jahren, wenn die Scheidung auch ohne meine Zusatimmung möglich ist ?

2) Derzeit wird mir bei der Unterhaltsberechnung ein Wohnwert zugerechnet, der ca der Hälfte des erzielbaren Mietertrages für das Haus entspricht und ich kann Zinsen und Tilgung des von mir allein bestrittenen Kreditvertrages davon abziehen.
Nach einer Scheidung würde meines Wissens nach der volle Mietwert angerechnet, und es können nur noch Zinsen und keine Tilgungsanteile gegengerechnet werden. Ist dies so richtig, auch
wenn ich im Rahmen des Vermögensausgleiches der Ex. ihren Hausanteil abkaufen würde ?
(Gebiet der süddeutschen Leitlinien)
Kann ich durch Ablehnung des Scheidungsantrages meiner Ex diese
für mich vorteilhafte Regelung (Ansatz nur 50% des Mietwertes) für mich noch einige Zeit erhalten ?

3) Kann ich im Rahmen des Vermögensausgleiches (Ausbezahlen des Hausanteiles meiner Ex) den hierfür erforderlichen Kredit erneut gegen den angesetzten vollen Wohnwert gegensetzen ?

4) Gibt es für mich ggf. irgendwelche Nachteile, wenn ich die Scheidung hinauszögere (Zahldauer Unterhalt, ...). Wir sind ca 15 Jahre verheiratet.

Vielen Dank für die Beantwortung
10. März 2008 | 11:20

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:


1.)

Der Stichtag für die Wertermittung im Rahmen des Zugewinnausgleiches ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wird.

Dieser Stichtag ist allein entscheidend und wird auch nicht etwa im Falle der Zustimmung oder Abwehr des Scheidungsantrages geändert.

In diesem Zusammenhang sollten Sie aber ernsthaft die wirtschaftlichen Überlegungen für die Zustimmung des Scheidungsantrages überdenken. Nicht nur, dass bei einer streitigen Scheidung die Folgekosten (da sicherlich weitere Verfahren folgen werden) höher werden, auch kann es beim Versorgungsausgleich dann negative Folgen haben.

Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann für der Ehefrau beantragt werden.

2.)

Es würde der volle Mietwert angerechnet werden; auch sind nur noch die Zinszahlungen zu berücksichtigen.

Auch im Falle einer Verweigung Ihrerseits, werden Sie dieses nicht verhindern können, da die ursprüngliche Regelung eigentlich nur das Trennungsjahr betrifft. Wirtschaftlich wird diese Weigerung also auch an dieser Position keinen Vorteil verschaffen.

3.)

Die dann entstandenen Kosten können Sie anrechnen.

4.)

Wie oben bereits angedeutet, würde beim Versorgungsausgleich ein Nachteil entstehen. Weitere Nachteile sehe ich darin, dass mit einer Vielzahl von kostenintensiven Verfahren zu rechnen ist und diese dann gerichtlich entschieden werden. Die Verhandlungsspielraum ist dann aber gegenüber einer einvernehmlichen Scheidung erheblich eingeschränkt, wobei Sie die Scheidung selbst nur herauszögern, nicht aber verhindern können.

Auch beim Unterhalt spielt die Unterscheidung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt eine Rolle, so dass die Herauszögerung der Rechtskraft des Scheidungsurteils für Sie als Unterhaltsverpflichtetem nachteilig werden wird.

Ob es dann zu einem "Rosenkrieg" kommen muss, wage ich zu bezeifeln, wird ab letztlich von den persönlichen Neigungen abhängen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2008 | 14:47

Hallo Herr Bohle,

vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort,
anbei noch eine Detailfrage :
Welche möglichen Nachteile bzgl. des Unterhaltes sehen Sie konkret im Falle einer verzögerten Scheidung ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2008 | 15:36

Sehr geehrter Ratsuchender,


ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils kann der Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht geltend gemacht werden, sondern der nacheheliche Unterhalt.

Dort werden dann aber gegenüber dem Unterhaltsberechtigten (hier vermutlich die Ehefrau) strengere Anforderungen hinsichtlich der Bedürftigkeit und Eigenverantwortlichkeit gestellt. Auch ist es bei dieser Art der Unterhaltes möglich, eine zeitliche Begrenzung auszusprchen.

Daher sollten Sie im Rahmen der offenbar sowieso notwendigen Beratung wirklich durchrechnen lassen, ob eine zeitliche Verzögerung der Scheidung wirtschaftliche Vorteile bringen kann; ich bezweifele dieses.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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