Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
Da Sie mit Ihrer minderjährigen Tochter Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und auch nicht zu erwarten ist, dass die Niederlande und auch nicht die Vereinigten Staaten die Entscheidung nicht anerkennen könnten, sind die Deutschen Gericht zuständig.
Es ist gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich zuständig, welches für Ihren Wohnort zuständig ist, da Sie in dessen Bezirk Ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit Ihrer gemeinsamen Tochter haben.
Sie können auch dann einen Scheidungsantrag einreichen, wenn Ihnen der Aufenthalt Ihres Mannes unbekannt ist.
Der Scheidungsantrag kann dann öffentlich zugestellt werden. Die öffentliche Zustellung bewirkt, dass der Scheidungsantrag so behandelt wird, als ob dieser Ihrem Mann persönlich zugestellt wurde.
Die öffentliche Zustellung ist zulässig bei unausführbaren oder aussichtslosen Auslandszustellungen, bei exterritorialer Wohnung, sowie bei unbekannten Aufenthalt.
Es ist zu beachten, dass auch die Terminsladung zugleich mit dem Scheidungsantrag öffentlich zugestellt wird.
Nach der Rechtsprechung bestehen hohe Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des unbekannten Aufenthalts im Hinblick auf das rechtliche Gehör. Hierzu genügen nicht die Nachfragen bei Post und Einwohnermeldeamt. Wenn bei Ausländern die letzte bekannte Anschrift eine Inlandsadresse war, ist zusätzlich beim Bundesverwaltungsamt (Barbarastraße 1 in 50728 Köln) anzufragen.
Auf Grund Ihrer Angaben haben Sie jedoch schon alles mögliche versucht, um die aktuelle Anschrift Ihres Mannes zu ermitteln, sogar beim U.S. Konsulat, so dass hier eine öffentliche Zustellung zulässig ist.
Alles weitere läuft wie ein normales Scheidungsverfahren ab.
Gemäß § 78 ZPO besteht für das Scheidungsverfahren und auch für die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrages Anwaltszwang, so dass Sie sich zwingend durch einen Anwalt vertreten lassen müssen.
Über die öffentliche Zustellung entscheidet das zuständige Familiengericht durch Beschluss.
Ich empfehle Ihnen daher, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
PS: Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.
Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.
Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass Ihrerseits nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und ich gehalten wäre, Strafanzeige zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
Da Sie mit Ihrer minderjährigen Tochter Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und auch nicht zu erwarten ist, dass die Niederlande und auch nicht die Vereinigten Staaten die Entscheidung nicht anerkennen könnten, sind die Deutschen Gericht zuständig.
Es ist gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich zuständig, welches für Ihren Wohnort zuständig ist, da Sie in dessen Bezirk Ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit Ihrer gemeinsamen Tochter haben.
Sie können auch dann einen Scheidungsantrag einreichen, wenn Ihnen der Aufenthalt Ihres Mannes unbekannt ist.
Der Scheidungsantrag kann dann öffentlich zugestellt werden. Die öffentliche Zustellung bewirkt, dass der Scheidungsantrag so behandelt wird, als ob dieser Ihrem Mann persönlich zugestellt wurde.
Die öffentliche Zustellung ist zulässig bei unausführbaren oder aussichtslosen Auslandszustellungen, bei exterritorialer Wohnung, sowie bei unbekannten Aufenthalt.
Es ist zu beachten, dass auch die Terminsladung zugleich mit dem Scheidungsantrag öffentlich zugestellt wird.
Nach der Rechtsprechung bestehen hohe Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des unbekannten Aufenthalts im Hinblick auf das rechtliche Gehör. Hierzu genügen nicht die Nachfragen bei Post und Einwohnermeldeamt. Wenn bei Ausländern die letzte bekannte Anschrift eine Inlandsadresse war, ist zusätzlich beim Bundesverwaltungsamt (Barbarastraße 1 in 50728 Köln) anzufragen.
Auf Grund Ihrer Angaben haben Sie jedoch schon alles mögliche versucht, um die aktuelle Anschrift Ihres Mannes zu ermitteln, sogar beim U.S. Konsulat, so dass hier eine öffentliche Zustellung zulässig ist.
Alles weitere läuft wie ein normales Scheidungsverfahren ab.
Gemäß § 78 ZPO besteht für das Scheidungsverfahren und auch für die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrages Anwaltszwang, so dass Sie sich zwingend durch einen Anwalt vertreten lassen müssen.
Über die öffentliche Zustellung entscheidet das zuständige Familiengericht durch Beschluss.
Ich empfehle Ihnen daher, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
PS: Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.
Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.
Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass Ihrerseits nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und ich gehalten wäre, Strafanzeige zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt