25. Dezember 2013
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12:51
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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nach § 35 StAG könnte eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
Man wird also sicherlich überprüfen, ob schon bei der Einbürgerung die Gründe, die nun zur Scheidung führen, vorgelegen haben.
Insoweit gibt es hier also eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Scheidung nicht näher begründet werden muss.
Diese Ausnahme gilt aber eben nur hinsichtlich der Prüfung der Rücknahme der Einbürgerung.
Die Scheidung selbst muss nicht wesentlich begründet werden.
Sofern beide Partner mehr als ein Jahr getrennt leben, einen Scheidungsantrag stellen (oder zustimmen) und die Ehe für gescheitert erachten, und erklären, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen wollen, wird das Familiengericht die Scheidung aussprechen.
Nach Ihrer Schilderung wird die Frau das Recht haben, hier zu bleiben und zu studieren.
Ich denke nicht, dass hier eine Täuschung vorliegt, die zur Rücknahme der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit könnte.
Dann aber bleibt es bei der Staatsbürgerschaft, auch unabhängig von einer Scheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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