Scheidung: Rechnung RA

| 12. Dezember 2012 12:22 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Hergang:
- einvernehmliche Scheidung geplant, Frau nimmt Anwältin
- Gericht fordert kurzfristig von mir "Zum Abschluss einer Vereinbarung zur Pensionskasse ist anwaltliche Vertretung des Antragsgegners im Termin erforderlich" (Hinweis: ich bin Grenzgänger, es geht um die Schweizer Pensionskasse)
- ich suche Anwalt, frage nach Konditionen: Antwort einer Kanzlei: 150,-€ pauschal (aber kein freier Termin)
- ich gehe naiverweise davon aus, dies wäre der Normalfall ...
- ich finde (anderen) Anwalt, unterschreibe Standard-Vollmacht, keinerlei Regelung zu Kosten ...
- ich erwähne im Gespräch (ca. 1h), dass es mir (nur) um die Pensionskasse gehe, sonst einvernehmlich
- Anwalt hinterfragt trotzdem die Regelungen mit meiner geschiedenen Ehefrau und dokumentiert diese in einem Schreiben an mich (Hinweis: nix zu tun)
- Anwalt zeigt Vertretung beim Gericht an, erwähnt hier, dass ich geschieden werden will (hatte er mich auch gefragt) und einen Hinweis auf das (übliche) Verfahren betreffs des Versorgungsausgleichs/Pensionskasse
- Scheidung rechtskräftig vollzogen
- Verfahrenswert lt. Gericht: Ehescheidung ~15T€, Versorgungsausgleich ~ 10T€
- Rechnung meines Anwaltes: Verfahrens- & Termingebühr für totalen Verfahrenswert, Einigungsgebühr nur für Versorgungsausgleich, Postpauschale, total knapp 3T€
Frage: Habe ich Chancen, diese Rechnung in irgendeiner Form anzufechten? zB. "nur Verfahrenswert Versorgungsausgleich"? Falls ja, wie?
Hinweis: Dokumente bei Bedarf per pdf verfügbar
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Auftrag und durchgeführte Tätigkeit weichen voneinander ab.

Der Anwalt hat, so wie Sie mir die Sache schildern nicht nur bei der erforderlichen Vereinbarung mitgewirkt sondern auch bei der dazugehörigen Ehescheidung.

Hätte der Anwalt Ihren Weisungen entsprechend gehanndelt, so hätte er in der Tat nur seine Gebühren aus dem Verfahrenswert "Versorgungsausgleich" berechnen können.

Das Problem in Ihrem Falle wird jedoch sein, den Umfang der Beauftragung zu beweisen.

Der Anwalt wird sich regelmäßig auf die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht berufen und daraus gegebenenfalls eine Beauftragung für das gesamte Scheidungsverfahren ableiten wollen, mit der Folge, dass seine Rechnung korrekt ist.

Wenn aber die Vollmacht beschränkt ist auf den Abschluss der Vereinbarung, dann wäre der Anwalt im Übrigen ohne Auftrag tätig geworden, mit der Folge dass nur aus dem Gegenstandswert von 10.000 EUR berechnet werden durfte.

Sie sollten daher den Anwalt anschreiben, sich auf den von Ihnen erteilten Auftrag berufen und sich die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht zeigen lassen. Weist die Vollmacht den Betreff "Scheidung und damit verbundene Angelegenheiten" auf, so werden Ihre Chancen leider gering sein. Weist die Scheidung dagegen den Betreff "Abschluss einer Vereinbarung zur Pensionskasse" auf, so sollten Sie den Anwalt zu einer Neuberechnung auffordern.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2012 | 14:05

Die Vollmacht weist aus: "wegen Ehescheidung, VA" - damit habe ich also offenbar dieses immense Lehrgeld besiegelt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2012 | 15:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage:

In diesem Falle so fürchte ich wird es für Sie schwierig eine auf den VA-Vergleich beschränkte Beauftragung zu beweisen.

Die Chancen die Rechnung erfolgreich anzugreifen sind in diesem Falle gering.


Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Dezember 2012 | 15:31

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