Scheidung Mehrstaater Rechtswahl

| 5. Juli 2010 11:52 |
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Familienrecht


Beantwortet von


09:34
Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Art 14 II EGBGB (Allgemeine Ehewirkungen) sagt:

"Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört."

also meine Frau und ich werden bald deutsche Staatsbürger und deswegen Mehrstaater (unsere frühere Staatsbürgerschaft geben wir nicht auf, wegen der EU)

können wir es so vereinbaren, dass das Recht unseres Heimatstaates über unsere Ehe (inkl evtl Scheidungsantrag, der noch nicht gestellt ist) weiter gelten wird, auch nach der Einbürgerung? falls ja, macht so eine Vereinbarung es unmöglich, einer der beide seiten später von der Vereinbarung zurück zu ziehen? wie formuliert man das am bestens? und können wir es schon vor der Einbürgerung machen?

Mit freundlichen Grüßen
5. Juli 2010 | 12:02

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

die von Ihnen angedeutete Rechtswahl ist nach Ihren Ausführungen möglich.

Die Rechtswahl muss aber notariell beurkundet werden. Daher sollten Sie einen Notar aufsuchen, da dieser dann die entsprechende Formulierung selbst erarbeiten muss. Eine Vorformulierung hilft dabei nicht weiter.

Auch vor der Einbürgerung ist diese Rechtswahl schon möglich.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2010 | 20:42

sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

aus welchen Gründen kann einer der beide Seiten später von der Vereinbarung zurück zu ziehen? grundsätzlich ist mir so eine Vereinbarung nichts wert, wenn so was passieren kann. das habe ich schon gefragt, sehe ich aber keine Antwort von Sie.

ich bestehe auch das Sie mir über die Formulierung (oder Vorformulierung wenn Sie so wollen) was sagen. sonst hätten Sie meine Frage nicht vollständig beantwortet und ich habe hier nur mein Geld verschwendet.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2010 | 09:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst darf ich darum bitten, einen angemessen Ton anzuschlagen.

Dann weise ich darauf hin, dass es sich hier um eine Erstberatungsplattform handelt und Ihre Frage nach der Rechtswahl und der Vorgehensweise sehr wohl beantwortet worden sind.

An der notariellen Vereinbarung sind dann auch die Parteien gebunden, es sei denn, Sie hätten Ihre Frau zur Unterschrift genötigt oder Sie arglistig getäuscht.

Dieses habe ich aber bei der Beantwortung Ihrer Erstfrage (und vor Ihrer „Nachfrage") nicht unterstellen können. Nun sieht es natürlich etwas anders aus:

Die Erklärung kann dann angefochten werden, wenn Sie Ihre Ehefrau bei der Vereinbarung arglistig getäuscht oder mittels Drohung zur Unterschrift genötigt hätten. Ist dieses nicht der Fall – was ich so nicht beantworten kann – ist die Vereinbarung nicht anfechtbar.

Der Notar hat die Formulierung vorzugeben, da nur er die genauen Verhältnisse dann aufgrund einer individuellen Beratung kennen kann.

Ich kenne noch nicht einmal das Land, dessen recht anwendbar sein soll.

Aber damit Sie ihr Geld nicht zum Fenster herauswerfen, und kleine Wünsche hier sofort erfüllt werden, übermittele ich Ihnen gerne einen Text, den Sie dann bitte zusammen mit Ihrer Anfrage dem leidensfähigen Notar vorlegen wollen, damit er es dann beurkunden kann:


Text:

„ Ich, der Ehemann (Name und vollständige Anschrift) bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und nicht in meiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Ich, die Ehefrau (Name und vollständige Anschrift) dürfte es auch sein.

Wir haben am… in… die Ehe ohne Zwang und Druck geschlossen und beabsichtigen demnächst, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe soll das Recht des Staates …. gelten, da wir uns davon erhebliche Vorteile versprechen. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, die Ehefrau, dass ich mich nicht getäuscht fühle, und auch nicht bedroht worden bin. Meine Unterschrift gebe ich freiwillig.

Unterschriften"


Mit vorzüglicher Hochachtung und
freundlichen zGrüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 30. Juli 2010 | 20:15

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