5. Januar 2024
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16:46
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
der Zugewinn ist definiert als die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen, das jeder Ehegatte bei Eheschließung hatte, und dem Endvermögen, das jeder Ehegatte bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes hat.
Da Sie bereits bei Eheschließung Alleineigentümer waren, ist der damalige Wert der Immobilie abzgl. damaliger Restschuld zu Ihrem Anfangsvermögen zu rechnen.
Der aktuelle Wert der Immobilie abzgl. der aktllen Restschuld gehört zu Ihrem Endvermögen.
Dadurch hat sich Ihr Endvermögen im Vergleich zum Anfangsvermögen erhöht, da wahrscheinlich der Wert der Immobilie gestiegen und die Schuldenlast aufgrund der Tilgungsleistungen gesunken ist.
Die Differenz ist Zugewinn, an dem Ihre Frau Anteil hat, auch wenn siesich nicht an den Ratenzahlungen beteiligt hat, keine Kreditnehmerin ist und nicht im Grundbuch steht.
Allerdings ist zu beachten, dass der Zugewinnausgleich nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, als einer der Ehegatten mehr Zugewinn erzielt hat als der andere.
Wenn also Ihre Ex-Ehefrau ebenfalls einen Zugewinn erzielt hat, könnte dies den von Ihnen zu zahlenden Betrag mindern.
Es ist dringend zu empfehlen, dass Sie sich in dieser Angelegenheit von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, da die genaue Berechnung des Zugewinnausgleichs von vielen Faktoren abhängt und komplex sein kann.
Mit freundlichen Grüßen