Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Die T-Com ist Ihnen dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, da sie durch das dreimalige Nichtwahrnehmen der Umstellungstermine (ohne zuvorige Absage) die Pflichten aus dem bestehenden Dienstvertrag (Telekommunikationsvertrag) verletzt hat.
II. Hinsichtlich der Schadenssumme gelten hier nach § 287 ZPO Beweiserleichterungen. Das Gericht entscheidet insoweit unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Sie müssen daher nicht auf den Euro genau nachweisen, wie hoch „konkret“ der Schaden ist. Durch die von Ihnen gemachten Angaben (EÜR) ist der Schaden jedenfalls hinreichend wahrscheinlich. Die Forderung des Durchschnittsbetrages (durchschnittlicher Umsatz ohne Umsatzsteuer - „Nettoumsatz“) ist ein „vernünftiges Maß“. Die Ausführungen der Versicherung sind daher so nicht haltbar.
Die Kosten zur Schadensermittlung halte ich ebenfalls für notwendig; gleiches gilt für die überflüssigen Lohnkosten.
Der Imageschaden ist schwer in Geld zu beziffern; dazu mag vielleicht die weitere Umsatzentwicklung abgewartet werden oder aber der Schaden mit ca. 250 – 500 EUR pauschal benannt werden.
III. Nach allem bestehen jedenfalls gute Chancen, einen Schadensersatz in Höhe von 1257 EUR gerichtlich durchsetzen zu können. Auf das Vergleichsangebot der T-Com/Axa sollte vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden, sondern weiterhin der volle Betrag gefordert werden.
Daneben wäre hier wohl auch die Hinzuziehung eine Rechtsanwaltes zur Schadensregulierung ein weiter Schaden, den der Gegner unter Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzen hat. Ggf. sollten Sie sich daher bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen eines Rechtsanwalts bedienen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
--------------
Bleichstraße 1
33607 Bielefeld
Tel. 0521 / 16 35 30
Fax: 0521 / 16 41 48 6
Zweigstelle Düsseldorf
Pionierstraße 15
40215 Düsseldorf
Tel. 0211 / 69 54 76 16
Fax: 0211 / 69 54 76 15
E-Mail: schmidt@kanzlei-sas.de
WWW: http://www.kanzlei-sas.de
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I. Die T-Com ist Ihnen dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, da sie durch das dreimalige Nichtwahrnehmen der Umstellungstermine (ohne zuvorige Absage) die Pflichten aus dem bestehenden Dienstvertrag (Telekommunikationsvertrag) verletzt hat.
II. Hinsichtlich der Schadenssumme gelten hier nach § 287 ZPO Beweiserleichterungen. Das Gericht entscheidet insoweit unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Sie müssen daher nicht auf den Euro genau nachweisen, wie hoch „konkret“ der Schaden ist. Durch die von Ihnen gemachten Angaben (EÜR) ist der Schaden jedenfalls hinreichend wahrscheinlich. Die Forderung des Durchschnittsbetrages (durchschnittlicher Umsatz ohne Umsatzsteuer - „Nettoumsatz“) ist ein „vernünftiges Maß“. Die Ausführungen der Versicherung sind daher so nicht haltbar.
Die Kosten zur Schadensermittlung halte ich ebenfalls für notwendig; gleiches gilt für die überflüssigen Lohnkosten.
Der Imageschaden ist schwer in Geld zu beziffern; dazu mag vielleicht die weitere Umsatzentwicklung abgewartet werden oder aber der Schaden mit ca. 250 – 500 EUR pauschal benannt werden.
III. Nach allem bestehen jedenfalls gute Chancen, einen Schadensersatz in Höhe von 1257 EUR gerichtlich durchsetzen zu können. Auf das Vergleichsangebot der T-Com/Axa sollte vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden, sondern weiterhin der volle Betrag gefordert werden.
Daneben wäre hier wohl auch die Hinzuziehung eine Rechtsanwaltes zur Schadensregulierung ein weiter Schaden, den der Gegner unter Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzen hat. Ggf. sollten Sie sich daher bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen eines Rechtsanwalts bedienen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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