22. Januar 2010
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10:03
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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1.
Sollte das Anerkenntis nicht abgegeben werden ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse im Klagewege versuchen wird ihre Forderung durchzusetzten.
2. und 3.
Wird ein Anerkenntnis abgegeben wird die Krankenkasse die entstandenen Kosten und noch entstehenden Kosten gegeüber Person A geltend machen.
Wenn Person A ALG-II-Leistungen bezieht ist die Wahrscheinlichkeit für die Krankenkasse Ansprüche auch vollstrecken zu können sehr gering. Die Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person die keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat beträgt derzeit 989,99 Euro.
Ich rate Ihnen, Ihren aktuellen ALG-Bescheid der Krankenkasse zu übermitteln. Evtl. wird man dann die Geltendmachung einstellen.
4.
Für den Fall dass Person A ALG-II-Leistungen bezieht, besteht Bedürftigkeit, was für Prozesskostenhilfe Voraussetzung ist. Ob auch Erfolgsaussicht besteht, kann ohne Akteneinsicht und nur aufgrund Ihrer bisherigen Angaben nicht beurteilt werden. Wenn die Krankenkasse anwaltlich vertreten wird, wird auch Ihnen auf Wunsch hin ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
5.
Zur Kostenminimierung kann tatsächlich freiwillig ein Anerkenntnis abgegeben werden. Ob dies ratsam ist, hängt davon ab, wie die Haftungslage tatsächlich ist. Insbesondere kommen ja evtl. noch Anspräche gegen Person B in Betracht (kann ohne Akteneinsicht wohl nicht beurteilt werden).
6.
Wenn ein rechtskräftiges Urteil erwirkt wird 30 Jahre.
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß