Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und Ihrem Auftragnehmer kommt ein Dienstvertrag zustande. Wenn Ihr Auftragnehmer diesen Vertrag nicht erfüllt, ist er Ihnen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt dann, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Beim Dienstvertrag trifft das sog. Wegerisiko - das Risiko, rechtzeitig zum Dienst zu erscheinen - den Auftragnehmer. Wenn der Pkw des Auftragnehmers kaputt ist, dann muss er eben mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi kommen (oder sich einen Mietwagen nehmen).
Dies gilt auch für den Fall, dass Ihr Auftragnehmer in einen Unfall verwickelt wird. Er muss seine Fahrt so rechtzeitig antreten, dass er rechtzeitig anderweitig den Dienst antreten kann, falls er in einen Unfall verwickelt wird. Die erforderliche Zeit muss er einplanen. Wird der Auftragnehmer beim Unfall verletzt, so dass er den Dienst nicht mehr verrichten kann (oder kann er nicht kommen, weil er auf die Polizei warten muss, § 142 SrGB), dann wird er zwar von seiner Leistungspflicht frei, § 275 Abs. 1 BGB. Auch in diesem Fall ist er aber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Umstand zu vertreten hat, der zu seinem Freiwerden von der Leistungspflicht geführt hat, § 283 Satz 1 BGB. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, wenn er sich darauf beruft, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten - etwa wegen eines Unfalls - unmöglich geworden sei. Seine bloße Behauptung ist hierfür nicht ausreichend.
Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangener Gewinn gilt der Geldwert, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Aich die Kosten für die Arbeitserlaubnis können als Schadenersatz geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Neumann,
ich bedanke mich recht herzlich für die schnelle und detaillierte Antwort.
Es wäre sehr nett wenn Sie mir noch folgende Rückfrage zu dem Fall beantworten würden:
Wie genau mache ich die Schadensersatzansprüche nun am besten geltend?
Können wir als Agentur dem Dienstleister einfach eine Rechnung (inkl. MwSt.?) über den entstandenen Schaden stellen?
Anschießend anmahnen und bei Nichtzahlung an einen Inkassodienstleister übergeben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich müssen Sie Ihrem Auftragnehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen. Wenn er dann nicht zahlt, können Sie entweder selbst mahnen oder eine Inkasso-Unternehmen oder einen Anwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragen.
Ich glaube aber nicht, dass die Agebtur für Arbeit Ihr Auftragnehmer war.
Die Agentur für Arbeit vermittelt gewöhnlich nur Arbeitskräfte, schließt aber nicht selbst Dienstverträge in eigenem Namen ab.
Gern bon ich Ihnen bei Ihrer Forderungsbeitreibung behilflich.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
info@advoc-neumann.de
Diese Kosten wären Ihnen zwar auch entstanden, wenn Ihr Auftragnehmer seinen Dienst verrichtet hätte. Dadurch, dass er nicht gekommen ist, ist diese Aufwendung aber für Sie nutzlos gewesen.
Sie können diese Kosten daher als vergebliche Auwendung nach § 284 BGB ersetzt verlangen.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
Freinberger Str. 39
01067 Dresden
info@advoc-neumann.de