Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltung eines Dienstleistungsvertrages

23. April 2017 14:35 |
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Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Kann man Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Auftragnehmer unentschuldigt vom Arbeitsort fernbleiben, auch wenn über das Thema keine schriftliche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde?

Ja, Sie können Schadensersatzansprüche geltend machen, auch wenn keine spezifische schriftliche Vereinbarung über Schadensersatz bei Nichterfüllung getroffen wurde. Nach deutschem Recht ist ein Vertragspartner grundsätzlich zur Schadensersatzleistung verpflichtet, wenn er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt (sogenannter Verzug). Dies gilt auch für freiberufliche Mitarbeiter.

Hallo liebe Anwälte,

ich habe folgendes Anliegen:

WIr sind eine Promotionagentur und arbeiten überwiegend mit freiberuflichen Mitarbeitern.

In unserem Geschäft passiert es immer wieder das Auftragnehmer unentschuldigt vom Arbeitsort/Einsatz fern bleiben.
Dadurch entstehen uns Kosten und natürlich viel Ärger mit unseren Kunden.

Kann man hier Schadensersatzansprüche geltend machen auch wenn über das Thema (Schadensersatz bei Nichterfüllung o.ä.) keine schriftliche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde?

Wir verhandeln in der Regel alle Einzelheiten per Email (diese sind somit Vertragsgrundlage)

(Zu Erläuterung: Würden wir unsere Freiberufler mit der Thematik im Vorfeld konfrontieren hätten wir größere Probleme zusagen zu bekommen, daher setzen wir ganz einfach viel Vertrauen in die MA, welches leider hin und wieder enttäuscht wird)

Im Konkreten Fall wurde schriftlich vereinbart für einen Betrag X auf einer öffentlichen Veranstaltung zu arbeiten.
Der Dienstleister ist nun nicht erschienen da (angeblich) der PKW kaputt war.
Die Absage bekamen wir 10 Minuten vor Arbeitsbeginn, daher hatten wir leider keine Chance den Einsatz zu kompensieren.

In einem weiteren Fall liegt ein angeblicher Unfall vor der nicht attestiert werden kann.

Dadurch entsteht uns ein Gewinnausfall (da wir den MA nicht bei unserem Kunden in Rechnung stellen können).
Zudem haben wir für die Arbeitserlaubnis (bzw. personalisierte Eintrittskarte) kosten.

Kann man für die entstandenen Verluste Schadensersatz fordern?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zwischen Ihnen und Ihrem Auftragnehmer kommt ein Dienstvertrag zustande. Wenn Ihr Auftragnehmer diesen Vertrag nicht erfüllt, ist er Ihnen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt dann, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Beim Dienstvertrag trifft das sog. Wegerisiko - das Risiko, rechtzeitig zum Dienst zu erscheinen - den Auftragnehmer. Wenn der Pkw des Auftragnehmers kaputt ist, dann muss er eben mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi kommen (oder sich einen Mietwagen nehmen).

Dies gilt auch für den Fall, dass Ihr Auftragnehmer in einen Unfall verwickelt wird. Er muss seine Fahrt so rechtzeitig antreten, dass er rechtzeitig anderweitig den Dienst antreten kann, falls er in einen Unfall verwickelt wird. Die erforderliche Zeit muss er einplanen. Wird der Auftragnehmer beim Unfall verletzt, so dass er den Dienst nicht mehr verrichten kann (oder kann er nicht kommen, weil er auf die Polizei warten muss, § 142 SrGB), dann wird er zwar von seiner Leistungspflicht frei, § 275 Abs. 1 BGB. Auch in diesem Fall ist er aber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Umstand zu vertreten hat, der zu seinem Freiwerden von der Leistungspflicht geführt hat, § 283 Satz 1 BGB. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, wenn er sich darauf beruft, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten - etwa wegen eines Unfalls - unmöglich geworden sei. Seine bloße Behauptung ist hierfür nicht ausreichend.

Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangener Gewinn gilt der Geldwert, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Aich die Kosten für die Arbeitserlaubnis können als Schadenersatz geltend gemacht werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2017 | 22:18

Sehr geehrter Herr Neumann,

ich bedanke mich recht herzlich für die schnelle und detaillierte Antwort.
Es wäre sehr nett wenn Sie mir noch folgende Rückfrage zu dem Fall beantworten würden:

Wie genau mache ich die Schadensersatzansprüche nun am besten geltend?
Können wir als Agentur dem Dienstleister einfach eine Rechnung (inkl. MwSt.?) über den entstandenen Schaden stellen?
Anschießend anmahnen und bei Nichtzahlung an einen Inkassodienstleister übergeben?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2017 | 07:03

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich müssen Sie Ihrem Auftragnehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen. Wenn er dann nicht zahlt, können Sie entweder selbst mahnen oder eine Inkasso-Unternehmen oder einen Anwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragen.

Ich glaube aber nicht, dass die Agebtur für Arbeit Ihr Auftragnehmer war.

Die Agentur für Arbeit vermittelt gewöhnlich nur Arbeitskräfte, schließt aber nicht selbst Dienstverträge in eigenem Namen ab.

Gern bon ich Ihnen bei Ihrer Forderungsbeitreibung behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,

Carsten Neumann
Rechtsanwalt

info@advoc-neumann.de

Ergänzung vom Anwalt 23. April 2017 | 15:56
Noch eine Ergänzung zu den Kosten der Eintrittskarte:

Diese Kosten wären Ihnen zwar auch entstanden, wenn Ihr Auftragnehmer seinen Dienst verrichtet hätte. Dadurch, dass er nicht gekommen ist, ist diese Aufwendung aber für Sie nutzlos gewesen.

Sie können diese Kosten daher als vergebliche Auwendung nach § 284 BGB ersetzt verlangen.

Mit freundlichen Grüßen,

Carsten Neumann
Rechtsanwalt

Freinberger Str. 39
01067 Dresden

info@advoc-neumann.de
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