9. September 2010
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12:17
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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einen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie grundsätzlich dann, wenn der Bauträger rechtswidrig und schuldhaft handelt. D.h. fallen auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Bauarbeiten Lärm und Dreck an, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn beispielsweise aus Gründen die der Bauträger zu vertreten hat, sich die Bauarbeiten verzögern würden und Sie dadurch über das übliche Maß hinaus Mietminderung / verspätete Vermietung hinnehmen müssten.
In diesem Falle hätten sie grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In einer etwaigen Schadensersatzklage müssten Sie daher beweisen, dass es zu einer Verzögerung der Bauarbeiten gekommen ist, die der Bauträger zu vertreten hat. Dies könnte beispielsweise durch einen Gutachter erfolgen. Des weiteren müssten Sie beweisen, dass Ihnen ein Schaden durch die Verzögerung entstanden ist.
Zur Beweissicherung sollten Sie sich die ausführlichen Bauaufträge aushändigen lassen und können dann bereits im Vorfeld von einem Gutachter unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände einen Zeitplan erstellen lassen, wie lange die Arbeiten dauern werden. Während der Bauphase lassen Sie sich von der Verwaltung über den Baufortschritt inkl. etwaiger Verzögerungen und deren Ursache informieren. Anhand dieser Unterlagen können Sie oder ein von Ihnen beauftragter Gutachter beurteilen, ob der Bauträger die Verzögerungen zu vertreten hat. Beachten Sie jedoch, dass Sie bezüglich der Gutachterkosten zunächst in Vorleistung gehen müssen und diese gegebenenfalls nicht erstattet bekommen.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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