22. Juni 2025
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20:01
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die mir zugeordnet wurde.
Wenn Ihnen Ihr Vertragspartner durch seine Abwesenheit nicht die Möglichkeit gibt, den Wartungsvertrag durchzuführen und Sie deshalb den mit ihm abgeschlossenen Wartungsvertrag nicht erfüllen können, dann haben Sie das Recht, wobei Sie vorher den Kunden auf jeden Fall diesbezüglich mit einem entsprechenden Schreiben unter Fristsetzung unter Androhung der fristlosen Kündigung mit Schadenersatz abmahnen müssen, den Wartungsvertrag gem. § 648a BGB fristlos zu kündigen.
§ 648a BGB regelt die Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung des Werks nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Wenn eine Partei die Mitwirkung verweigert, so ist dies ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung.
Die Kündigung aus wichtigem Grund schließt Schadensersatzansprüche gem. § 648a Abs. 6 BGB nicht aus, wenn der Kündigungsgrund auf einem schuldhaften Verhalten des Vertragspartners, wie in ihrem Fall, beruht.
Der Schaden ist nach der Differenztheorie zu berechnen. Durch § 249 BGB wird bestimmt, dass der Schädiger, also Ihr Kunde, verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der ohne die schädigende Handlung, also die fehlende Mitwirkung, bestünde. Der Kunde muss Ihnen also als Schadenersatz den Betrag erstatten, der Ihnen durch die Nichtdurchführung des Wartungsvertrages entstanden ist unter Anrechnung der Ihnen insoweit ersparten Aufwendungen.
Abschließend teile ich Ihnen noch mit, dass in der Nicht-Bezahlung der üblichen Vorkassen Rechnung durch den Kunden keine Kündigung durch konkludente Handlung gesehen werden kann, denn für eine Kündigung bedarf es einer konkreten Willensäußerung.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa