Schadensersatz aus Wartungsvertrag

22. Juni 2025 18:10 |
Preis: 100,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Guten Tag,
als Aufzugsfirma lässt uns der Kunde nicht die Wartung durchführen: Frage ist das in Verbindung mit der NIcht-Bezahlung der üblichen Vorkassen Rechnung eine Kündigung durch konkludente Handlung? Sachverhalt: Lt. Wartungsvertrag ist die Wartungsgebühr im Voraus zu bezahlen. Der Kunde reagiert trotz Mahnungen nicht. Das Problem ist, dass der Vermieter den Kunden verpflichtet hat, einen Wartungsvertrag auf seine Kosten als Bestandteil des Mietvertrages abzuschließen, jedoch entzieht der Kunde uns durch Abwesenheit die Möglichkeit, die Wartung zu erledigen. Haben wir dann trotzdem einen anteiligen Vergütungsanspruch, denn wir müssen Techniker vorhalten um die Wartung theoretisch zu erledigen. Gibt es Urteile / Rechtsprechung darüber? Wir haben diverse Fälle die auf dem Rechtsweg geklärt werden müssen, und suchen eine Kanzlei im Raum Aschaffenburg, die sich zuverlässig darum kümmert.
22. Juni 2025 | 20:01

Antwort

von


(569)
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40212 Düsseldorf
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E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die mir zugeordnet wurde.

Wenn Ihnen Ihr Vertragspartner durch seine Abwesenheit nicht die Möglichkeit gibt, den Wartungsvertrag durchzuführen und Sie deshalb den mit ihm abgeschlossenen Wartungsvertrag nicht erfüllen können, dann haben Sie das Recht, wobei Sie vorher den Kunden auf jeden Fall diesbezüglich mit einem entsprechenden Schreiben unter Fristsetzung unter Androhung der fristlosen Kündigung mit Schadenersatz abmahnen müssen, den Wartungsvertrag gem. § 648a BGB fristlos zu kündigen.

§ 648a BGB regelt die Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung des Werks nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Wenn eine Partei die Mitwirkung verweigert, so ist dies ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung.

Die Kündigung aus wichtigem Grund schließt Schadensersatzansprüche gem. § 648a Abs. 6 BGB nicht aus, wenn der Kündigungsgrund auf einem schuldhaften Verhalten des Vertragspartners, wie in ihrem Fall, beruht.

Der Schaden ist nach der Differenztheorie zu berechnen. Durch § 249 BGB wird bestimmt, dass der Schädiger, also Ihr Kunde, verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der ohne die schädigende Handlung, also die fehlende Mitwirkung, bestünde. Der Kunde muss Ihnen also als Schadenersatz den Betrag erstatten, der Ihnen durch die Nichtdurchführung des Wartungsvertrages entstanden ist unter Anrechnung der Ihnen insoweit ersparten Aufwendungen.

Abschließend teile ich Ihnen noch mit, dass in der Nicht-Bezahlung der üblichen Vorkassen Rechnung durch den Kunden keine Kündigung durch konkludente Handlung gesehen werden kann, denn für eine Kündigung bedarf es einer konkreten Willensäußerung.


Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


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