24. Januar 2011
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23:45
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese darf ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung des Sachverhalts sowie Ihres Einsatzes beantworten.
Zunächst teile ich Ihnen mit, dass sich Ihr Sohn – so er seinen am Boden liegenden Gegner mit dem (beschuhten) Fuß ins Gesicht trat – strafrechtlich einer gefährlichen Körperverletzung, strafbar gem. § 224 StGB, schuldig gemacht hat.
Je nach Beschaffenheit/Festigkeit des Schuhs wird dieser seitens der Gerichte als gefährliches Werkzeug gesehen. Der Schlag/Tritt, der zum Nasenbeinbruch führt, wird regelmäßig als eine das Leben gefährdende Behandlung gesehen. Denn es besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass Bruchstücke der gebrochenen Nase das Gehirn des Verletzten verletzen.
Die gefährliche Körperverletzung sieht im Erwachsenenstrafrecht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Jahren bis zu 10 Jahren vor. Auch im Jugendstrafrecht wird die gefährliche Körperverletzung – je nach Verletzungsfolge – empfindlich geahndet (z.B. mit Arrest).
zu 1) Eine von Ihnen geleistete Zahlung kann in nachfolgenden Prozessen als Einräumung des geschilderten Sachverhalts gewertet werden.
Sollten Sie tatsächlich in Erwägung ziehen, einen Schadensersatz zu leisten, halte ich es für empfehlenswert, einen schriftlichen Vergleich zu schließen. In einem solchen sollte insbesondere geregelt werden, ob und ggf. welche Schadensersatzansprüche (abschließend) abgegolten sind. Auch der Verzicht auf die Erstattung einer Strafanzeige kann erklärt werden.
zu 2) Falls der Nasenbeinbruch durch einen Schlag/Tritt Ihres Sohnes verursacht wurde, der nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, und dies bewiesen werde kann, sind der Krankenkasse die Arztkosten zu erstatten.
Weder der Schlag noch ein Tritt gegen den am bereits am Boden liegenden Gegner dürfte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung eine Notwehrhandlung darstellen. Meines Erachtens bereite es aber – entgegen der Ansicht des behandelnden Arztes bzw. der Auskunft der Eltern des Geschädigten – erhebliche Probleme, den Nasenbeinbruch einer bestimmten Tathandlung zuzuordnen und insbesondere auszuschließen, dass dieser durch den Sturz auf den Boden verursacht wurde.
zu 3) Zivil- und Strafprozess werden streng getrennt voneinander behandelt. So zieht eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts nicht zwingend eine Verurteilung zu Schmerzensgeld/Schadensersatz wegen der aus der Körperverletzung erlittenen Verletzungen nach sich.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt